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2) wenn dasselbe einen Werth von über 250 —500 Rthlr. hat, die
Hälfte, und
3) wenn dasselbe einen Werth von mehr als 500 Rthlr. hat, den vollen
Betrag der gesetzlichen Gebühren.
Artikel 2.
An Kopialgebühren beziehen die Friedensgerichtsschreiber und die Se-
kretariate der Landgerichte und des Appellationsgerichtshofes:
4) wenn das reine Vermögen einen Werth von mehr als 50 Rthlr. hat,
1 Sgr. für die Rolle,
2) wenn dasselbe einen Werth von mehr als 250 Rthlr. hat, 2 Sgr.
für die Rolle, und
3) wenn dasselbe einen Werth von mehr als 500 Rehlr. hat, die volle
gesetzliche Tare.
Artikel 3.
Bei der Werthschätzung (Art. 1. und 2.) wird das Vermögen aller unter
derselben Vormundschaft siechenden Bevormundeten zusammengerechnet. Die
illiguiden und unsicheren Forderungen, so wie die nach dem Sanbe und dem
Berufe der Bevormundeten zu ihrem persönlichen Gebrauche nöthigen Mobiliar=
Gegenstände und Geräthschaften kommen nicht in Anrechnung.
Bei der Vormundschaft des Ehemannes über seine interdicirte Frau kommt
das ganze Vermögen der ehelichen Gütergemeinschaft, sowie das persönliche
Vermögen der Frau in Anschlag, nicht aber auch bei anderen Vormundschaften
das eigene, abgetheilte oder unabgetheilte Vermögen des Vormundes.
Artikel 4.
Der Werth des Vermögens zum Zweck der Berechnung der Gebühren
ist vom Friedensrichter festzusetzen, bevor Gebühren erhoben werden.
Die Festsetzung erfolgt auf Grund des Vermögensverzeichnisses (Ar-
tikel 3. der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 4. Juli 1834.) und bei der Vor-
mundschaft des Ehemannes über seine interdicirte Ehefrau auf Grund der
nöthigenfalls zu bescheinigenden Angaben des Ehemannes.
Die Immobilien werden nach den vorzulegenden Pacht= und Miethsver=
trägen oder nach dem dreißigfachen Betrage des Katastral-Reinertrages, wor-
über der Vormund den Katasier-Auszug begubringen hat, veranschlagt. Eine
Schätzung durch Sachverständige zum Zweck obiger Festsetzung findet nicht statt.
Für die Festsetzung und deren Vorbereitung können keine Gebühren be-
rechnet werden.
Artikel 5.
Gegen die Festsetzung (Artikel 4.) kann der Vormund oder der Ober-
Prokuraror Beschwerde beim Landgerichtspräsidenten erheben. Der Vormund
(Nr. 5718.) be-