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Artikel 10.
Ergiebt sich bei der Revision der nächsten periodischen Verwaltungs-
Uebersicht und Rechnungslage des Vormundes (Artikel 470. des buͤrgerlichen
Gesetzbuchs), daß die Revenüen des Vermögens der Bevormundeten seit der
letzten Rechnungsperiode, nach Bestreitung der Kosten des Unterhalts und der
Erziehung, einen Ueberschuß gewähren, so werden aus diesem Ueberschusse zu-
nächst die seit der letzten Rechnungsperiode veranlaßten Reisekosten des Frie-
densrichters und Friedensgerichrsschreibers ganz oder verhältnißmäßig für jeden,
demnachst in gleicher Weise die Kopialgebühren der Friedensgerichtsschreiber
und der Sekrekariate der Landgerichte und des Appellationsgerichtshofes, fer-
ner die Gebühren der Gerichtsvollzieher und endlich aus der Hälfte des dann
noch verbleibenden Restes die Gebühren des Friedensrichters und Friedensge-
richtsschreibers berichtigt.
Artikel 11.
Soweit die Revenüen= Ueberschüsse zur Deckung der in dem vorigen Ar-
tikel erwähnten Gebühren und Kosten nicht ausreichen, werden:
1) die Reisekosten des Friedensrichters und Friedensgerichtsschreibers von
dem Landgerichtsprasidenten auf den Kriminalfonds angewiesen
rt. 6.),
2) die Kopialgebuͤhren der Fricdensgerichtsschreibe, sowie der Sekretariate
der Landgerichte und des Appellationsgerichtshofes mit 1 Sgr. für
die Rolle aus dem reinen Vermögen der Bevormundeten entnommen,
falls dasselbe einen Werth von mehr als 50 Rthlr. hat (Art. 2. 3.),
3) die übrigen Gebühren der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber
gestundet, und
4) die Gebühren der Gerichtsvollzieher niedergeschlagen.
Artikel 12.
Die gestundeten Gebühren der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber
(Artikel 11. Nr. 3.) können aus der Hälfte der Revenüen-Ueberschüsse spaterer
Rechnungsperioden entnommen werden, nachdem die während derselben veran-
laßten Gebühren und Kosten gezahlt sind. Zur Deckung des Restes dieser ge-
stunderen Gebühren können im letzten Jahre der Vormundschaft oder später
bis zu 14 Prozent des nach der letzten Vermögens-Uebersicht vorhandenen reinen
Vermögens (Arrikel 1. 2.) eingezogen werden.
ei mehreren Bevormundeten, die nach und nach aus der Vormund-
schaft entlassen werden, ist diese Vorschrift auf den verhältnißmäßigen Antheil
des zu Entlassenden an den gestundeten Gebühren anwendbar.
Reichen die 14 Prozent zur völligen Befriedigung der gestundeten Ge-
bühren nicht aus, so wird der Betrag derselben zwischen dem Friedensrichter
und dem Friedensgerichtsschreiber nach dem Verhältniß ihrer rückständigen Ge-
bühren getheilt.
(Nr. 5718.) Die