Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 372 — 
Die gestundeten Gebuͤhren erhaͤlt derjenige Friedensrichter oder Friedens- 
gerichtsschreiber, der sich im Amte befindet, wenn sie erhoben werden können. 
Artikel 13. 
Ergiebt sich aus dem Familienrathsbeschlusse, durch welchen die jährlichen 
Ausgaben für die Person des Bevormundeten und die Normen für die Ver- 
waltung seines Vermögens regulirt werden (Art. 454. des bürgerlichen 
Gesetzbuchs), daß die Vermögensverhältnisse einen zur Deckung sämmtlicher 
Gebühren und Kosten ausreichenden Revenüen-Ueberschuß forwäahrend mit Ge- 
wißheit erwarten lassen, so können diese Gebühren und Kosten jedesmal sofort 
erhoben werden, ohne die nächste Rechnungslage abzuwarten. 
Artikel 14. 
Die Vorschriften dieses Titels finden auch auf die bei Publikation dieses 
Gesetzes anhängigen Vormundschaften Anwendung. 
Dritter Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 15. 
Die Gebühren und Kosten für Emanzipationen können in allen Fällen 
ihrem ganzen Betrage nach sofort eingezogen werden. 
Artikel 16. 
Die Landgerichtspräsidenten haben in denjenigen Fällen, in welchen sie 
Reisekosten der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber auf den Kriminal- 
fonds anweisen, ein Exekutorium zu ertheilen, durch welches die Königliche 
Regierung ermächtigt wird, die von dem Kriminalfonds gezahlten Kosten aus 
dem vormundschaftlichen Vermögen wieder einzuziehen. Sollte durch eine 
Wiedereinziehung dieser Kosten die Subsistenz der Bevormundeten gefährdet 
werden, so können dieselben von dem Landgerichtspräsidenten niedergeschlagen 
werden. 
Artikel 17. 
Die Friedensgerichtsschreiber haben bei Strafe von 1 bis 5 Thalern für 
jede Unterlassung auf den Urschriften und Ausfertigungen aller vormundschaft- 
lichen Verhandlungen, unter Angabe des betreffenden Artikels dieses Gesetzes, 
zu bemerken, ob die Vormundschaft gebührenfrei, ganz oder halb gebühren- 
pflichtig ist (Art. 1.), und ob im ersten Falle das vormundschaftliche Vermögen 
50 Thaler übersteigt (Art. 3.), oder ob bei einer Vormundschaft des zweiten 
Titels die Gebühren erst nach der nächsten Rechnungslage (Nrt. 9.) oder sofort 
erhoben werden können (Art. 13.). 
Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.