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Die gestundeten Gebuͤhren erhaͤlt derjenige Friedensrichter oder Friedens-
gerichtsschreiber, der sich im Amte befindet, wenn sie erhoben werden können.
Artikel 13.
Ergiebt sich aus dem Familienrathsbeschlusse, durch welchen die jährlichen
Ausgaben für die Person des Bevormundeten und die Normen für die Ver-
waltung seines Vermögens regulirt werden (Art. 454. des bürgerlichen
Gesetzbuchs), daß die Vermögensverhältnisse einen zur Deckung sämmtlicher
Gebühren und Kosten ausreichenden Revenüen-Ueberschuß forwäahrend mit Ge-
wißheit erwarten lassen, so können diese Gebühren und Kosten jedesmal sofort
erhoben werden, ohne die nächste Rechnungslage abzuwarten.
Artikel 14.
Die Vorschriften dieses Titels finden auch auf die bei Publikation dieses
Gesetzes anhängigen Vormundschaften Anwendung.
Dritter Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 15.
Die Gebühren und Kosten für Emanzipationen können in allen Fällen
ihrem ganzen Betrage nach sofort eingezogen werden.
Artikel 16.
Die Landgerichtspräsidenten haben in denjenigen Fällen, in welchen sie
Reisekosten der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber auf den Kriminal-
fonds anweisen, ein Exekutorium zu ertheilen, durch welches die Königliche
Regierung ermächtigt wird, die von dem Kriminalfonds gezahlten Kosten aus
dem vormundschaftlichen Vermögen wieder einzuziehen. Sollte durch eine
Wiedereinziehung dieser Kosten die Subsistenz der Bevormundeten gefährdet
werden, so können dieselben von dem Landgerichtspräsidenten niedergeschlagen
werden.
Artikel 17.
Die Friedensgerichtsschreiber haben bei Strafe von 1 bis 5 Thalern für
jede Unterlassung auf den Urschriften und Ausfertigungen aller vormundschaft-
lichen Verhandlungen, unter Angabe des betreffenden Artikels dieses Gesetzes,
zu bemerken, ob die Vormundschaft gebührenfrei, ganz oder halb gebühren-
pflichtig ist (Art. 1.), und ob im ersten Falle das vormundschaftliche Vermögen
50 Thaler übersteigt (Art. 3.), oder ob bei einer Vormundschaft des zweiten
Titels die Gebühren erst nach der nächsten Rechnungslage (Nrt. 9.) oder sofort
erhoben werden können (Art. 13.).
Ar-