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Artikel 18.
Sind fuͤr die zu den Vormundschaftsakten gelangten Urtheile und Be
schlüsse der Landgerichte und des Appellationsgerichtshofes Sctkretariatsgebuͤhren
erst nach Maaßgabe der nächsten Rechnungslage zu erheben (Art. 9. 10.), so
haben die Friedensgerichtsschreiber binnen Jahresfrist nach Fesistellung dieser
Rechnung das betreffende Sekretariat zu benachrichtigen, ob und welchen für
die Sekretariatsgebühren verwendbaren Ueberschuß die Rechnung ergeben hat,
und ob im Fall des Artikels 2. dieses Gesetzes ein Vermögen von mehr als
50 Thalern vorhanden ist.
Artikel 19.
Die Gebühren der Gerichtsvollzieher in Vormundschaftssachen können
in den Fallen, wo deren Einziehung zulässig ist, nur auf Grund einer in
Urschrift vollstreckbaren und kostenfreien Verfügung des Friedensrichters erhoben
werden.
Artikel 20.
In dem Verfahren bei Theilungen und bei gerichtlichen Verkaäufen von
Immobilien (Gesetz vom 18. April 1855., Gesetz-Samml. S. 521.) kann in
allen Fällen, in welchen dem Beoormundeten bei der Theilung oder bei dem
Verkauf ein reines Vermögen im Werthe von 500 Thalern oder mehr über-
wiesen wird, der auf ihn fallende Antheil der Gebühren und Kosten des Ver-
fahrens sofort eingezogen werden.
st der Werth des ihm überwiesenen reinen Vermögens geringer als
500 Thaler, so können von demselben in allen Fällen die baaren Auslagen,
zu denen auch die Kosten der nothwendigen Kopialien mit 1 Sgr. für die Rolle
zu rechnen sind, sowie von dem Reste 14 Prozent zur Deckung der Gebühren
der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber erhoben werden.
Hinsichtlich des hierbei nicht gedeckten Theils der Gebühren wird nach den
uper des ersten beziehungsweise zweiten Titels dieses Gesetzes ver-
fahren.
Bei der Werthschätzung des reinen Vermögens findet die Vorschrift des
Artikels 3. Anwendung.
Artikel 21.
Der F. 4. der Allerhöchsten Kabineksorder vom 4. Juli 1834. mit allen
zu seiner Ausführung erlassenen Verfügungen wird aufgehoben.
Hinsichtlich der Stempelpflichtigkeit in Vormundschaftssachen bleibt es
bei den darauf bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bewendet es bei
der Vorschrift des F. 4. des Gesetzes vom 23. Dezember 1846., daß der zu
Jahrgang 18634. (Nr. 5718—5719.) 50 den