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den Staatskassen fließende Antheil an den Sekretariatsgebuͤhren nicht erhoben
werden soll.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. - 8 8 8
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1863.
(L. 8.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5719.) Gesetz wegen Aufhebung des Preußischen Landrechts vom Jahre 1721. und
der Instruktion für die Westpreußische Regierung vom 21. September
1773. in den zu der Provinz Posen gehörenden Landestheilen. Vom
5. Juni 1863.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, zur Herstellung eines den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden
Rechrszustandes für diejenigen Landeskheile der Provinz Posen, in welchen das
Landrecht von 1721. bisher noch Gültigkeit hatte, mit Zustimmung beider Huser
des Landtages der Monarchie, was folgt:
Artikel I.
Das Preußische Landrecht vom 27. Juni 1721. und die Instruktion für
die Westpreußische Regierung vom 21. September 1773. werden, soweit solche
jetzt noch in Kraft sind, mit dem 1. Okrober 1863. in den zur Provinz Posen
gehörenden Ortschaften, welche früher zu Westpreußen gehört haben, auf-
gehoben.
Artikel II.
An die Stelle der aufgehobenen Rechte (Artikel I.) treten die Vorschrif-
ten Unseres Allgemeinen Landrechts nebst den dasselbe erläuternden, erganzenden
und abändernden Bestimmungen. Unter Eheleuten findet die allgemeine Güter-
gemeinschaft statt.
Artikel III.
Die in den 96. VIII. IX. und X. des Publikations-Patents zum All-
gemeinen Landrechte vom 5. Februar 1794. aufgestellten Grundsätze finden auch
auf das bisherige Provinzialrecht Anwendung.
Ar-