Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Artikel IV. 
Das Verhältniß der Eheleute, welche sich vor dem 1. Oktober 1863. ver- 
heirathet haben, soll in Ansehung der Rechte und Pflichten unter Lebendigen, 
sowie der Grundsätze über die Vermögens-Auseinandersetzung bei Trennung 
der Ehe durch richterliches Erkenntniß nach den Gesetzen, welchen die Eheleute 
zur Zeit der geschlossenen Ehe unterworfen waren, bestimmt werden. Bei der 
Erbfolge hingegen, sofern dieselbe nicht auf Verträgen oder letztwilligen Ver- 
ordnungen beruht, soll der überlebende Ehegatte die Wahl haben, ob er nach 
den zur Zeit der geschlossenen Ehe geltend gewesenen Gesetzen oder nach den 
Vorschriften des Allgemeinen Landrechts erben wolle. 
Artikel V. 
Die Verjährung soll in denjenigen Fällen, in denen sie vor dem 1. Ok- 
tober 1863. vollendet ist, nach den bisherigen Rechten beurtheilt werden, wenn 
auch die daraus entsiehenden Befugnisse oder Einwendungen erst späterhin 
geltend gemacht werden. In solchen Fällen aber, in welchen die bisherige ge- 
setzmäßige Frist zur Verjährung mit dem 1. Oktober 1863. noch nicht abgelau- 
fen ist, sollen, soweit es nicht auf die Zulässigkeit des Anfangs der Verjährung 
oder auf eine vor dem gedachten Zeitpunkte sialtgefundene Unterbrechung an- 
kommt, die allgemeinen Landesgesetze zur Anwendung gebracht werden. 
Sollte jedoch zur Vollendung einer vor dem 1. Oktober 1863. ange- 
fangenen Verjährung in den allgemeinen Landesgesetzen eine kürzere Frist als 
in den bisherigen Provinzialgesetzen vorgeschrieben sein, so kann derjenige, wel- 
cher in einer solchen kürzeren Verjahrung sich gründen will, die Frist nur vom 
1. Oktober 1863. an berechnen. 
Artikel VI. 
Die im g. VII. des Publikations-Patents zum Allgemeinen Landrechte 
vom 5. Februar 1794. angeordnete Suspension einzelner in den drei ersten 
Titeln des zweiten Theiles des Allgemeinen Landrechts enthaltenen Beslim- 
mungen hört, soweit sie noch bestanden hat, mit dem 1. Oktober 1863. auf. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1863. 
(L. S.) Wilhelm: 
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Er. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 5719—5720) (Nr. 5720.)
	        
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