Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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S. 1. 
Zu den Artikeln I. und II. der Elbschiffahrtsakte vom 23. Juni 
1821. und zu F. 5. der Additionalakte vom 13. April 1844., zu den 
. 23. und 29. der Uebereinkunft wegen der schiffahrts= und 
strompolizeilichen Vorschriften auf der Elbe vom 13. April 1844. 
und zum g. 10. des Schlußprotokolls der dritten Elbschiffahrts- 
Revisionskommission vom 8. Februar 1854. 
Die Diensibücher der Schiffsmannschaften (F. 10. des Schlußprotokolls 
vom 8. Februar 1854.) find 
a) bei Wasserreisen, d. h. so lange sich der Inhaber des Oienstbuches 
auf dem Schiffe, auf welches sich sein Dienst bezieht, besindet, als auf 
unbestimmte Zeit gültige Reiselegitimation zu betrachten, sofern nicht 
wegen der Militairpflicht des Inhabers die Gültigkeitsdauer zu be- 
schränken gewesen ist. Eine Visirung der Dienstbücher bei Wasserreisen 
ist nicht erforderlich. 
b) Bei Landreisen haben die Diensibücher ebenso als genügende Reise- 
legitimation zu gelten, wenn die in Dienste eines S 
befindlichen Schiffsleute sich aus einem bestimmt anzugebenden Grunde, 
im Interesse des Schiffsherrn, nach einem Orte zu Lande begeben, 
oder wenn sie nach Auflösung des Dienstverhältnisses die Landreise zur 
Rückkehr in ihre Heimath oder zur Reise nach einem anderen Uferplatze, 
um ein anderweitiges Dienstverhältniß einzugehen, antreten müussen. In 
diesei Falle ist das Dienstbuch unter Bestätigung des fortdauernden 
oder aufgelösien Dienstverhältnisses, des Reisezwecks und der Reiseroute 
von der Polizeibehörde des Ortes, wo der Schiffsmann das Schif 
verlaͤßt und die Landreise antritt, zu visiren. An Orten, wo keine be- 
sondere Polizeibehörde besteht, geschieht die Bisirung von der für den 
Ort mit der Fremdenpolizei beauftragten Verwaltungsbehörde. 
Die Gültigkeit der in solcher Weise visirten Dienstbücher dauert 
jedoch nur vier Monate, nach deren Ablauf die Diensibuch-Inhaber 
verpflichtet sind, sich mit einer vorschriftsmäßigen Reise-Urkunde zu 
versehen. 
F. 2. 
Zu den Artikeln I. und II. der Elbschiffahrtsakte, F§. 5. der Elb- 
schiffahrts-Additionalakte und W. 16. bis 20. der Uebereinkunft, 
die Erlassung schiffahrts= und strompolizeilicher Vor- 
schriften für die Elbe betreffend. 
a) Die Dampfschiffe und die Dampfschleppschiffe sind verpflichtet, sich von 
denjenigen Stellen, an welchen Strombauten ausgeführt werden, wenn 
diese Stellen bei Tage mit einer rothen Fahne und bei Nachtzeit mit 
zwei übereinander stehenden Laternen, welche am linken Elbufer ein 
rothes,
	        
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