Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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rothes, am rechten aber ein weißes Licht zeigen, kenntlich gemacht 
sind, nicht minder von den Ladestellen, an welchen Schiffe angelegt 
haben, moͤglichst entfernt zu halten und langsam in der Art an den- 
selben voruͤberzugehen, daß sie in der Auffahrt nur mit halber Kraft, 
in der Niederfahrt aber mit thunlichst geringer Benutzung der Dampf- 
kraft fahren. 
b) Die auf Dampfschiffe bezüglichen Bestimmungen der Uebereinkunft vom 
13. April 1844., die Erlassung schiffahrts= und strompolizeilicher Vor- 
schriften für die Elbe betreffend, beziehen sich auch auf Dampfschlepp- 
schiffe und die von ihnen bugsirten Schleppkähne. 
c) Beim Passiren stark gekrümmter, oder enger, oder seichter Fahrwasser- 
siellen haben die Oampfschleppschiffe in der Bergfahrt zu gleicher Zeit 
nur ein oder hoͤchstens zwei Schiffe durchzuschleppen, die uͤbrigen aber 
unterhalb, beziehungsweise oberhalb der bezeichneten Gefahrsiellen so 
lange zu Anker zu bringen, bis der ganze Schleppzug hinuͤbergebracht 
ist. In der Thalfahrt dag en sind auf der Strecke unterhalb 
Magdeburg die Schlepp tne entweder sämmtlich loszulassen, damit 
sie einzeln über die Gefahrstellen treiben, oder sie sind von dem Dampf- 
schiffe einzeln, und zwar neben demselben befestigt, über die Gefahr= 
stellen zu bringen. 
d) Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften werden nach Arrikel 30. 
der Uebereinkunft vom 13. April 1844 bestraft. 
g. 3. 
Zum Artikel IV. der Elbschiffahrtsakte und zu den g9. 12. und 13. 
der Additionalakte. 
Im Falle der Uebersiedelung eines Schiffers oder Schiffsfuͤhrers aus 
einem Elbufer-Staate in den anderen hat derselbe zwar, an Stelle seines nach 
K. 13. der Additionalakte erlöschenden, bisherigen Schifferpatents, in demjenigen 
Staate, in welchem er sich niederläßt, die Ertheilung eines neuen Schiffer- 
patentes nachzusuchen; dabei soll aber in der Voraussetzung, daß aus dem al- 
teren Patente die vorausgegangene betreffende Prüfung des Inhabers (F. 12. 
der Additionalakte) sich ergiebr, und falls nicht etwa aus besonderen Gründen 
eine nochmalige Prüfung sich als angemessen darstellen sollte, von der letzteren 
abgesehen werden. 
g. 4. 
Zum Artikel IV. der Elbschiffahrtsakte und F. 7. der Additional- 
akte, sowie zur Anlage A. des Schlußprotokolls der dritten 
Elbschiffahrts-Revisionskommission. 
Denjenigen Staaten, in welchen sich Veranlassung dazu ergiebt, bleibt 
die Patenrirung der Lootsen und die Ausschließung nicht patentirter Lootsen von 
(Nr. 5721.) 512 dem
	        
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