Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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dem Schiffsdienste überlassen; dabei darf aber ein Lootsenzwang, d. h. die Ver- 
pflichtung, sich überhaupt eines Lootsen zu bedienen, auf der Elbe oberhalb 
Hamburg nicht eingeführt werden. 
Zu den Personen, welche nach der unter Ziffer 1. der Anlage A. zum 
Schlußprotokolle der dritten Elbschiffahrts -Revisionskommission mit einem 
Dienstbuche für Schiffsleute versehen sein müssen, sollen in Zukunft auch die 
sogenannten Häupter gehören. 
i1 
Zum Artikel VIII. der Elbschiffahrtsakte und F. 22. der 
Additionalakte. 
In der Anlage D. IV. zur Additionalakte ist die Vergleichung des 
Jollgewichts mit dem Landesgewichte verschiedener Uferstaaten dahin abzuändern, 
daß 10,000 Zollpfunde oder 100 Zollzentner gleich sind 10,000 Anhaltschen, 
Hamurzischen, Hannoverschen, Holsteinischen, Lauenburgischen, Lübeckischen, 
ecklenburgischen, Preußischen und Sächsischen Pfunden. 
g. 6. 
Für die Dauer der am heutigen Tage abgeschlossenen „Uebereinkunft, 
eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend“, werden die mit der- 
selben nicht im Einklange stehenden Bestimmungen der Elbschiffahrtsakte, der 
Elbschiffahrts-Additionalakte und des Schlußprotokolls der dritten Elbschiffahrts- 
Revisionskommission suspendirt. 
K. 7. 
Zum Artikel XII. der Elbschiffahrtsakte und g. 28. der Additional- 
akte, sowie zu Art. 30. der Uebereinkunft, die Erlassung schiff ahrts- 
und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betreffend. 
An die Stelle der obengenannten Artikel und Paragraphen treten fol- 
gende Bestimmungen: 
Die Bezahlung des Jolles ist, bis auf Beträge von ¼ Thaler hinab, in 
Silbermünzen des Dreißig-Thalerfußes (Münzvertrag vom 24. Januar 1857.) 
zu leisten. — Ein Thaler ist gleich 30 Groschen oder 300 Pfennigen Preußi- 
scher und Anhaltscher, oder 300 Pfennigen Scchsischer und Hannoverscher Munz- 
eintheilung. — Gleich den Münzstücken des Dreißig-Thalerfußes werden die 
gleichnamigen Münzstücke des Vierzehn-Thalerfußes bei den Elbzollkassen an- 
genommen. 
Die nach dem Fünfundvierzig-Guldenfuße (Münzvertrag vom 24. Januar 
1857.) ausgeprägten Oesterreichischen Silbermünzen bis zu ¼ Gulden einschließ- 
lich und die nach dem Vierzehn-Thalerfuße ausgeprägten Mecllnhurgischen 
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