Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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derlich werden koͤnnen, thunlichst Bedacht nehmen und daselbst in keinem 
Falle eine Vermehrung derselben zulassen. Sie werden unausgesetzt 
dafür Sorge tragen, daß die vorhandenen Schiffsmühlen nicht willkür- 
lich ihre Vegeplätze verändern und jederzeit nur eine solche Stellung 
einnehmen, daß ein hinreichend breites und sicher zu passirendes Fahr- 
wasser offen bleibt und durch sie in keiner Weise beengt wird. 
Die Schiffsmühlen sind in den Staatsgebieten, wo dies bisher 
noch nicht geschehen ist, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 
d) Nach erfolgter Beendigung des Nivellements der ganzen Elbe soll zur 
Feststellung der Hôhen aller Pegel an der Elbe gegen den Nullpunkt 
des Hauptpegels zu Kurhaven geschritten werden. 
Die Ausführung dieser Feststellung in ihrer ganzen Ausdehnung 
wird von saämmtlichen Uferstaaten zwei geeigneten Technikern übertragen 
werden, von welchen der eine von der Kaiserlich Königlich Oesterrei- 
chischen, der andere von der Königlich Preußischen Regierung in Vor- 
schlag gebracht wird. — Denselben ist von Seiten der einzelnen Regie- 
rungen das erforderliche Material zugänglich zu machen, und auch sonst 
die etwa dabei erforderlich werdende Assistenz zu gewähren. 
Die hierdurch entstehenden Kosten sind von allen Uferstaaten ge- 
meinsam, und zwar von jedem derselben nach Verhältniß seiner Ufer- 
längen zu tragen. 
* 
Zum Artikel XXVIII. der Elbschiffahrtsakte, §. 56. der Additio- 
nalakte und F. 7. des Schlußprotokolls der dritten Elbschiffahrts- 
Revisionskommission. 
Die nächsie Stromschau soll im Spatsommer des Jahres 1869. nach 
Aufforderung der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung stattfinden. 
* 
Zum Artikel XXX. der Elbschiffahrtsakte und zum F. 57. der 
Additionalakte. 
a) Die Regierungen der Elbufer-Staaten sagen sich in Beziehung auf die 
von Ihnen bei einer Revisionskommission zur Verhandlung zu bringen- 
den Anträge deren vorherige gegenseitige Mürheilung zu, und werden 
die letzteren in der Regel mindestens sechs Wochen vor dem Zusammen- 
tritt einer Revisionskommission ergehen lassen. Das Recht, auch solche 
Anträge, deren vorherige Anmeldung unterblieben ist, spater und nach 
Beginn der Kommissionsverhandlungen einzubringen, wird hierdurch 
nicht geandert. 
b) Die sechste Revisionskommission wird im Laufe des Jahres 1870. in 
Prag auf die dazu von der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Re- 
gierung zu erlassende Einladung zusammentreten, und hat dieselbe vor 
(Xr. 5721.) er
	        
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