— 383 —
derlich werden koͤnnen, thunlichst Bedacht nehmen und daselbst in keinem
Falle eine Vermehrung derselben zulassen. Sie werden unausgesetzt
dafür Sorge tragen, daß die vorhandenen Schiffsmühlen nicht willkür-
lich ihre Vegeplätze verändern und jederzeit nur eine solche Stellung
einnehmen, daß ein hinreichend breites und sicher zu passirendes Fahr-
wasser offen bleibt und durch sie in keiner Weise beengt wird.
Die Schiffsmühlen sind in den Staatsgebieten, wo dies bisher
noch nicht geschehen ist, mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
d) Nach erfolgter Beendigung des Nivellements der ganzen Elbe soll zur
Feststellung der Hôhen aller Pegel an der Elbe gegen den Nullpunkt
des Hauptpegels zu Kurhaven geschritten werden.
Die Ausführung dieser Feststellung in ihrer ganzen Ausdehnung
wird von saämmtlichen Uferstaaten zwei geeigneten Technikern übertragen
werden, von welchen der eine von der Kaiserlich Königlich Oesterrei-
chischen, der andere von der Königlich Preußischen Regierung in Vor-
schlag gebracht wird. — Denselben ist von Seiten der einzelnen Regie-
rungen das erforderliche Material zugänglich zu machen, und auch sonst
die etwa dabei erforderlich werdende Assistenz zu gewähren.
Die hierdurch entstehenden Kosten sind von allen Uferstaaten ge-
meinsam, und zwar von jedem derselben nach Verhältniß seiner Ufer-
längen zu tragen.
*
Zum Artikel XXVIII. der Elbschiffahrtsakte, §. 56. der Additio-
nalakte und F. 7. des Schlußprotokolls der dritten Elbschiffahrts-
Revisionskommission.
Die nächsie Stromschau soll im Spatsommer des Jahres 1869. nach
Aufforderung der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung stattfinden.
*
Zum Artikel XXX. der Elbschiffahrtsakte und zum F. 57. der
Additionalakte.
a) Die Regierungen der Elbufer-Staaten sagen sich in Beziehung auf die
von Ihnen bei einer Revisionskommission zur Verhandlung zu bringen-
den Anträge deren vorherige gegenseitige Mürheilung zu, und werden
die letzteren in der Regel mindestens sechs Wochen vor dem Zusammen-
tritt einer Revisionskommission ergehen lassen. Das Recht, auch solche
Anträge, deren vorherige Anmeldung unterblieben ist, spater und nach
Beginn der Kommissionsverhandlungen einzubringen, wird hierdurch
nicht geandert.
b) Die sechste Revisionskommission wird im Laufe des Jahres 1870. in
Prag auf die dazu von der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Re-
gierung zu erlassende Einladung zusammentreten, und hat dieselbe vor
(Xr. 5721.) er