Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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der Beendigung ihrer Berathungen Zeit und Ort der naͤchsten Zusam- 
menkunft zu bestimmen. 
Sollten dringende Veranlassungen vorkommen, so werden die 
Uferstaaten sich auch vor Ablauf der oben verabredeten Frist über den 
Zusammentrikt einer Reoisionskommission verständigen. 
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Die vorstehend vereinbarten Bestimmungen sollen vom 1. Juli 1863. 
an in Kraft treten. 
Die vorbehaltene Genehmigung des gegenwäwigen Schlußprotokolls 
wird binnen sechs Wochen in der Art erfolgen, daß darüber von jeder 
Regierung nur Eine, zur demnächstigen Hinterlegung im Archive der fünften 
Elbschiffahrts-Revisionskommission bestimmte Urkunde auszustellen ist. Der 
Hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird diese Urkunde von 
Seiten der übrigen Regierungen entgegen nehmen, und letztere davon be- 
nachrichtigen, sobald die Genehmigung allseitig erfolgt sein wird. 
zur Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag gebracht worden sind, so 
wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die obgedachten 
Bestimmungen hierdurch genehmigen, auch Unsere Behörden und Unterthanen, 
so weit es diese angeht, anweisen, sich genau danach zu achten. 
Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir diese Unsere Genehmigungs- 
Urkunde, von welcher nur Ein Exemplar, Behufs der Niederlegung in das 
Archiv der fünften Elbschiffahrts-Revisionskommission, ausgefertigt worden ist, 
gigenhändig unterschrieben und mit Unserem größperen Staatssiegel versehen 
assen. 
So geschehen zu Berlin, den 15. Mai 18603. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 5722.)
	        
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