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Artikel 4.
Diejenigen Waaren, welche nicht dem Normalsatze, sondern entweder
den geringeren Saͤtzen der uͤbrigen zwei Klassen unterliegen, oder vom Elb-
olle gaͤnzlich befreit sein sollen, sind in dem anliegenden Verzeichnisse A. zu-
“ N
Artikel 5.
Von den Tarifsätzen, nach welchen in Gemäßheit der vorstehenden Artikel
der Elbzoll zu entrichten ist, wird
a) die eine Hälfte, also nach Verschiedenheit der Klassen der Jollsatz be-
ziehentlich von acht, vier und Einem fennigen ur gemeinschaft-
lichen Erhebung an Preußen, Oesterreich, Sachsen, Anhalt-=
Dessau-Köthen, Anhalt-Bernburg und Hamburg,
b) die andere Hälfte aber, also nach Verschiedenheit der Klassen bezie-
hentlich von acht, vier und Einem Pfennige, zur gemeinschaftlichen
Erhebung an Hannover, Dänemark und Mecklenburg
überwiesen.
Artikel 6.
Von dem nach Abzug der Verwaltungskosten, der Remissionen und
Restitutionen verbleibenden Nettoertrage der im Artikel 5. a. erwähnten ersten
Hälfte des Elbzolles, deren Erhehung und Verwaltung, in Folge einer beson-
deren Uebereinkunft, Oesterreich, Sachsen, beide Anhalt und Hamburg
Pe eßen übertragen werden, erhalten beide Anhalt zusammen Ein
ehntel.
Artikel. 7.
Um Hannover, Dänemark, Mecklenburg und beiden Anhalt
die Gewähr zu verschaffen, daß die Einnahmeausfälle, welche sie in Folge der
egenwärtigen Vereinbarung an ihren bisherigen Elbzoll-Einnahmen zu tragen
hälen, ein gewisses Maa nicht überschreiten, wird ihnen von Preußen,
Oesterreich, Sachsen und Hamburg die Zahlung einer Summe von jährlich
Einhundert zwei und dreißig Tausend Thalern im 30-Thalerfuße
und zwar:
an Hannorer .von jährlich 59,250 Rehlr.,
aäänemark . . . . . . . . .. .. 2 - 18,350 —
-Mecklenburg .. . . . . . . . . - 441,400 -
und = Anhalt-Bernburg « -
in der Art zuhgesichert, daß von. den hiernach jedem der ebengenannten Staaten
gebührenden Summen · .
(Nr. 5722) 52° Preu-