Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Artikel 4. 
Diejenigen Waaren, welche nicht dem Normalsatze, sondern entweder 
den geringeren Saͤtzen der uͤbrigen zwei Klassen unterliegen, oder vom Elb- 
olle gaͤnzlich befreit sein sollen, sind in dem anliegenden Verzeichnisse A. zu- 
“ N 
Artikel 5. 
Von den Tarifsätzen, nach welchen in Gemäßheit der vorstehenden Artikel 
der Elbzoll zu entrichten ist, wird 
a) die eine Hälfte, also nach Verschiedenheit der Klassen der Jollsatz be- 
ziehentlich von acht, vier und Einem fennigen ur gemeinschaft- 
lichen Erhebung an Preußen, Oesterreich, Sachsen, Anhalt-= 
Dessau-Köthen, Anhalt-Bernburg und Hamburg, 
b) die andere Hälfte aber, also nach Verschiedenheit der Klassen bezie- 
hentlich von acht, vier und Einem Pfennige, zur gemeinschaftlichen 
Erhebung an Hannover, Dänemark und Mecklenburg 
überwiesen. 
Artikel 6. 
Von dem nach Abzug der Verwaltungskosten, der Remissionen und 
Restitutionen verbleibenden Nettoertrage der im Artikel 5. a. erwähnten ersten 
Hälfte des Elbzolles, deren Erhehung und Verwaltung, in Folge einer beson- 
deren Uebereinkunft, Oesterreich, Sachsen, beide Anhalt und Hamburg 
Pe eßen übertragen werden, erhalten beide Anhalt zusammen Ein 
ehntel. 
Artikel. 7. 
Um Hannover, Dänemark, Mecklenburg und beiden Anhalt 
die Gewähr zu verschaffen, daß die Einnahmeausfälle, welche sie in Folge der 
egenwärtigen Vereinbarung an ihren bisherigen Elbzoll-Einnahmen zu tragen 
hälen, ein gewisses Maa nicht überschreiten, wird ihnen von Preußen, 
Oesterreich, Sachsen und Hamburg die Zahlung einer Summe von jährlich 
Einhundert zwei und dreißig Tausend Thalern im 30-Thalerfuße 
und zwar: 
an Hannorer .von jährlich 59,250 Rehlr., 
aäänemark . . . . . . . . .. .. 2 - 18,350 — 
-Mecklenburg .. . . . . . . . . - 441,400 - 
und = Anhalt-Bernburg « - 
in der Art zuhgesichert, daß von. den hiernach jedem der ebengenannten Staaten 
gebührenden Summen · . 
(Nr. 5722) 52° Preu-
	        
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