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Preußen dreißig Prozent,
Oesterreich zwanzig =
Sachsen zwanzig
und Hamburg dreißig
zu zahlen sich verpflichten.
Die Zahlung jener Summen von überhaupt jährlich 132,000 Thalern soll
zunächst aus dem Ertrage der einen, an Preußen, Oesterreich, Sachsen,
beide Anhalt und Hamburg überwiesenen Hälfte des Wittenberger Elbgolles
erfolgen, und wird für Rechnung von Preußen, Oesterreich, Sachsen und Ham-
burg durch deren „Vereinigtes Elbzollamt“ zu Wittenberge in halbjähr-
lichen Raten in der ersten Hälfte der Monate Juli und Januar postnume-
rando ausgezahlt werden, und zwar für Hannover, Dänemark und Meckklen-
burg an das von diesen Staaten zu Wittenberge zu errichtende „Gemein=
schaftliche Elbzollamt“, für beide Anhalt aber an deren Staatskassen
beziehentlich zu Dessau und Bernbur 7 Wenn und insoweit die Zahlung
aus dem Ertrage der oben erwähnten Jollhälfte nicht zu bewirken ist, verpflich-
ten sich Preußen, Oesterreich, Sachsen und Hamburg, das Fehlende
nach dem oben erwähnten Prozentverhältnisse aus anderen Staatsmitleln an
die empfangsberechtigten Staaten in gleicher Weise auszahlen zu lassen.
Für den Fall einer Blokade der Elbe sollen Preußen, Oesterreich,
Sachsen und Hamburg jedoch berechtigt sein, in den Kalenderjahren, in
denen die Blokade stattgefunden hat, statt der Summe von jährlich 132,000
Thalern nur den vollen Betrag ihrer Elbzolleinnahmen (Art. 5. a. und Art. 6ö.)
nach Abzug der Restitutionen an Hannover, Dänemark, Mecklenbur
und beide Anhalt herauszuzahlen, welche letztere fuͤnf Staaten den hiernach
zu empfangenden Betrag nach dem Verhaltnisse ihrer oben bestimmten An-
theile an der Summe von 132,000 Thalern unter sich zu vertheilen haben.
Ergiebt der Reinerrrag des für Rechnung von Preußen, Oesterreich,
Sachsen und Hamburg erhobenen Antheils am Elbzolle im Verlaufe eines
Kalenderjahres mehr als die Summe von 132,000 Thalern, so ist solcher
Ueberschuß zwischen Preußen, Oesterreich, Sachsen und Hamburg nach dem
oben erwähnten Prozentverhältnisse zu vertheilen.
Artikel 8.
Hannover, Dänemark und Mecklenburg werden die ihnen nach
Art. 5. b. überwiesene Hälfte des Wittenberger Elbzolles, ohne alle Mitwir-
kung anderer Staaten, durch ihre oberen Behörden verwalten und durch ihr,
anstatt ihres bisherigen gemeinschaftlichen Elbzollkommissariats zu Wirtenberge
zu errichtendes gemeinschaftliches Elbzollamt erheben lassen. Die innere Orga-
nisation dieses Elbzollamtes bleibt der Vereinbarung der genannten drei Staaten
vorbehalten.
Die bei demselben fungirenden Beamten und Hülfsbeamten verbleiben im
Unterthanenverbande desjenigen Staates, von welchem sie ernannt sind, und im
Besitze ihrer bisherigen Wohrrechte Es wird von. Preußen für sie und ihbf„'
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