— 1 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 1. —
(Nr. 5639.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Dezember 1862., betreffend anderweite Bestimmun-
gen wegen der nach dem Tarife vom 14. Februar 1853. auf dem Kanale
von der Weichsel zum frischen Haff zu erhebenden Abgabe.
A. den Bericht vom 26. d. M. genehmige Ich, daß an Stelle der Vor-
schriften unter I. B. des Tarifs vom 14. Februar 1853., nach welchem die
Schiffahrts-Abgaben auf dem Kanale von der Weichsel zum frischen Haff zu
erheben sind (Gesetz-Samml. von 1853. Seite 82.), fortan die folgenden
Bestimmungen treten:
Es werden entrichtet:
B. von geflößtem Holze, und zwar
1) von Flößen, welche ganz oder theilweise aus vierkantig beschla-
enen Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für jede
25 Quadratfuß der Oberfläche, mit Einschluß des Flottwerkes
und Wasserraumes,
2) von allen anderen Flößen für jede 30 Quadratfuß der Ober-
fläche, mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraumes, vier
Pfennige.
Bei Berechnung der Oberfläche wird eine Fläche von
überhaupt weniger als 25 (zu 1.) beziehungsweise 30 (zu 2.)
Quadratfuß vollen 25 oder 30 Quadratfuß gleichgestellt, ein
Ueberschuß von weniger als 1274 (zu 1.) beziehungsweise 15
Gu 2.) Quadratfuß außer Berechnung gelassen, und ein Ueber-
schuß von 12x beziehungsweise 15 oder mehr Quadratfuß für
volle 25 oder 30 Quadratfuß gerechnet.
3) Sind die Holzflöße mit anderen Gegenständen als Holz bela-
den, so wird außer der Abgabe zu B. noch der Satz des Ta-
rifs vom 14. Februar 1853. zu A. Nr. 6. entrichtet.
J1863. (Nr. 5639—5640) 1 4) Un-
Ausgegeben zu Berlin den 27. Januar 1863.