Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Anlage B. 
Bestimmungen über das Verfahren bei Erhebung des 
Elbzolles. 
KS. 1. 
Zum Zwecke der Erhebung des Elbzolles, welche künftig in Wittenberge 
stattfinden soll, werden sämmtliche Schiffe und Flöße, welche Wittenberge pas- 
siren, dort einer speziellen Reoision, soweit dieselbe zur Sicherung des Elbzolles 
erforderlich ist, unkerworfen werden. Die Revision geschieht gemeinschaftlich 
von den Beamten, welche für Preußen, Oesterreich, Sachsen, Anhalt-Dessau- 
Köthen, Anhalt-Bernburg und Hamburg von dem Kniglich Preußischen Haupt- 
zollamte („Vereinigten Elbzollamte“) zu Wittenberge und für Hannover, Däne- 
mark und Mecklenburg von ihrem gemeinschaftlichen Elbzollamte daselbst hierzu 
bestimmt werden. 
Insofern ein von letzterem bestimmter Beamter an der Redistonsstelle 
sich nicht einfindet, geschieht die Revision ohne dessen Theilnahme, und soll auch in 
einem solchen Falle der Revisionsbefund in das für das gemeinschaftliche Elb- 
zollamt bestimmte Manifest eingetragen werden. 
C. 2. 
Die vorgedachte CG. 1.) spezielle Revision soll nur unterbleiben: 
a) wenn eine solche schon früher bei einer dazu befugten zollvereinsländischen 
Zoll= oder Steuerstelle erwiesenermaaßen stattgefunden hat; 
b) wenn die Ladung auf ein zollvereinsländisches Zoll= oder Steueramt 
zur Abfertigung abgelassen wird, 
und in beiden Fällen zugleich jeder Veränderung hinsichtlich der Iden- 
tität und Quantität der Ladung durch Anlegung des Verschlusses oder 
in sonst geeigneter Weise vorgebeugt ist. 
K. 3. 
Die betheiligten Regierungen werden ihre Zoll= und Steuerbeamten be- 
sonders verpflichten, in allen Fdllen, wo nach den Bestimmungen des F. 2. die 
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