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Reoision in Wittenberge nicht erfolgt, diese Reovision bei denjenigen ihrer Zoll-
und Steuerämter, bei welchen die Erledigung der Begleitscheine oder die wei-
tere Abfertigung auf Begleitschein geschiehr, sorgfaltigst vorzunehmen, und die
Anordnung treffen, daß das Ergebniß der bei ihren Vou- oder Steuerämtern,
unter Berücksichtigung des Elbzolltarifes, bewirkten speziellen Revision in die
Begleitscheine, beziehungsweise in die Manifeste vollständig und genau eingetra-
en werde. Diese Beslimmung bezieht sich insbesondere auch auf die unter
egleitschein-Kontrole zum Transik durch den Zollverein von und nach Oester-
reich abgefertigten Güter, so daß entweder bei der Ausstellung oder der Erle-
digung der Begleitscheine zum Behuf der Elbzollerhebung eine spezielle Revision
eintreten muß, selbst wenn sie zur Erhebung oder Sicherung der zollvereinslan-
dischen Jollabgaben nicht erforderlich wäre.
S. 4.
Ergiebt sich bei der Reoision solcher Ladungen, welche, ohne daß zu
Wittenberge eine Reoision slattgefunden hat, auf andere Zoll= oder Steuer-
aͤmter abgelassen worden sind, elne unrichtige Manifeslation dahin, daß zu den
Ladungen gehörige Gegenstände gar nicht, oder in zu geringer Menge, oder in
einer Gattung, welche die Jollfreiheit oder die Anwendung eines geringeren
Jollsatzes zur Folge gehabt haben würde, deklarirt sind, so wird rücksichtlich
solcher Gürer der zu wenig angebotene oder erhobene Zoll als defraudirt an-
enommen, und der Schiffer wird nicht abgefertigt, bevor er nicht die verkürzten
Loltgefalle nachgezahlt und zugleich Strafe und Kosten erlegt oder dieserhalb
Sicherheit bestellt hat.
Die so erhobenen Zollgefälle sowohl, als die erlegten Strafen werden
zur einen Hälfte an das Vereinigte Elbzollamt zu Wittenberge, zur anderen
Hülte aber an das daselbst zu errichtende gemeinschaftliche Elbzollamt ab-
geführt.
g. 5.
Die strafrechtliche Verfolgung etwaiger Elbzoll-Defraudationen und Ord-
nungswidrigkeiten G#. 38—45. der Additionalakte), der Bezug der defraudirten
Jollgefälle und der Geldstrafen, sowie das Recht, die letzteren im Wege der
Gnade ganz oder theilweise zu erlassen, steht denjenigen Staaten, denen die
eine Hälfte des Elbzolles überwiesen ist, nur rücksichtlich dieser, den übrigen
Staaten aber nur rücksichtlich der anderen Halfte des Elbzolles zu.
Ueber die Ausübung dieser Rechte werden die jeder Gruppe angehbrigen
Staaten sich unter einander, so weit nöthig, verständigen.
Es sollen die etwa vorkommenden Elbzoll-Oefraudationen und Ordnungs-=
widrigkeiten möglichst ohne förmliches Prozeßverfahren im Wege der Submission
unter die volle oder eine geringere Strafe auf Grund protokollarischer Verneh-
Johrgang 1883. (Nr. 5722) 65 mun-