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mungen der Behelligten erledigt werden, welche Vernehmungen, soviel als
thunltch, gemeinschaftlich durch Beamte der beiderseitigen Elbzollämter geschehen
sollen.
Falls dies nicht geschehen kann, ist die Bestrafung für Preußen, Oester-
reich, Sachsen, beide Anhalt und Hamburg von dem Vereinigten Elbzollamte
in Wittenberge, und für Hannover, Dänemark und Mecklenburg von ihrem
gemeinschaftlichen Elbzollamte daselbst, im abgesonderten Verfahren unter der
oberen Leitung ihrer vorgesetzten Behörden zu veranlassen, und zwar, insoweit
nicht ein anderes kompetentes Gericht angegangen werden oder eine administra-
tive Entscheidung zulässig sein sollte, vor dem Koöniglich Preußischen Elbzoll-
gerichte zu Witkenberge, dessen Rechtszustandigkeiten und Verpflichtungen (Ar-
tikel XXVI. der Elbschiffahrtsakte und §#. 46. ff. der Additionalakte) durch die
wehen einer neuen Regulirung der Elbzölle getroffene Uebereinkunft nicht geän-
ert werden.
g. 6.
Auch in Betreff der Einziehung und Beitreibung derjenigen Zollgefaͤlle,
welche nicht den Gegenstand eines Strafverfahrens bilden, werden die Koͤniglich
Preußischen Behoͤrden den sie requirirenden Behoͤrden der anderen Elbufer-
Staaten stets dieselbe Huͤlfe und denselben Beistand gewaͤhren, als wenn es sich
um die Beitreibung Koͤniglich Preußischer Gefaͤlle handelte.
S. 7.
Das Vereinigte Elbzollamt zu Wittenberge und das gemeinschaftliche
Elbzollamt, welches Hannover, Dänemark und Mecklenburg daselbst zu errichten
beabsichtigen, werden in allen Elbzollangelegenheiten stets ein gedeihliches Zu-
sammenwirken eintreten lassen, und sich beiderseits zur Wahrnehmung der
ünen anvertrauten Interessen thunlichst behülflich sein. Zu diesem Behufe
sollen
a) den Vorständen der gedachten Aemter oder deren Vertretern die Zoll-
register über eingehende und ausgehende Güter und über die davon
, ergobenen zollvetemöländischenundClboll-GefällezujedekZeitausek-
langen im Amtslokale und, insoweit keine Unzutraglichkeiten ergeben,
auch außerhalb desselben zur Einsicht vorgelegt,
sowie
b) dem Vorstande des gemeinschaftlichen Elbzollamtes in jedem Falle des
in Wittenberge eingetretenen Begleitschein -Verfahrens von dem Aus-
falle der am Bestimmungsorte der Ladungen oder bei dem Wiederaus-
gange aus dem Jollverein vorgenommenen speziellen Revision (G. 3.
und 4.) durch das Hauptzollamt zu Wittenberge vollständigste Mit-
theilungen gemacht werden, und soll ihm auch nicht minder gestattet
sein,