Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Uebersicht des in dem abgelaufenen Jeitraume eingehobenen Zollbetrages und 
der aus demselben in Gemäßheit des Artikels 0. der Uebereinkunft vom 4. April 
1863., eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend, an Anhalt-Dessau-Köthen 
und Anhalt-Bernburg, sowie nach Artikel 7. derselben an diese beiden Staaten 
und an Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin zu leistenden und ab- 
geführten Zahlungen gelangen lassen. 
Artikel 5. 
Insoweit die eingehobenen Jollbeträge zur Bestreitung der im vorstehen- 
den Artikel 4. erwähnten Jahlungen nicht ausreichen, wird Preußen das Feh- 
lende für Rechnung von Oesterreich, Sachsen und Hamburg vorschießen, be- 
ziehentlich für eigene Rechnung hinzuzahlen, wogegen diese Staaten sich ver- 
pflichten, den am Schlusse des Kalenderjahres aus der alsdann von Preußen 
gelegten Schlußrechnung sich für Preußen ergebenden Vorschuß, und zwar 
esterreich und Sachsen mit je zwanzig Prozent, Hamburg aber mit dreißig 
Prozent, an die Königlich Preußische General-Staatskasse in Berlin zu 
erstatten. 
Artikel 6. 
Ergiebt dagegen die Jahresschlußrechnung einen Ueberschuß von den erho- 
benen Zöllen, so werden von demselben an Oesterreich und Sachsen je zwanzig 
Prozent und an Hamburg dreißig Prozent abgeführt werden. 
Artikel 7. 
Die Geldbußen, welche wegen Hinterziehung des Elbzolles oder wegen 
Uebertretung solcher Vorschriften verhängt werden, die sich auf die Erhebung 
des Elbzolles unmittelbar beziehen (Elbgoll-Defraudationen oder Kontraven- 
tionen), werden in gleicher Weise wie die Erträge aus dem Elbzolle zur Ver- 
theilung gebracht, dagegen verbleiben solche Geldbußen, welche wegen Ueber- 
tretung schiffahrks= und strompolizeilicher Vorschriften verhängt werden, wie 
nücher ddenjenigen Staaten, durch deren Behörden dieselben verhängt wor- 
den sind. 
Artikel 8. 
Wegen des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechtes verbleibt es 
bei den deshalb in F. 51. der Elbschiffahrts-Additionalakte vom 13. April 1844. 
getroffenen Bestimmungen. 
Artikel 9. 
Ueber die Zulässigkeit der Rückzahlung von zuviel oder mit Umecht beho- 
enen
	        
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