Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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B. bei Rindvieh: 
1) für Tragsack= und Scheidevorfall, sofern er nicht unmittelbar nach einer 
Geburt vorkommt, 
acht Tage lang; 
2) für Lungensucht, 
vierzehn Tage lang; 
3) für fallende Sucht, 
4) für Perlsucht, 
achtundzwanzig Tage lang; 
C. bei Schafen: 
1) für Milbenräude, 
2) für Fdule (Anbruch), 
vierzehn Tage lang; 
D. bei Schweinen: 
für die Finnen, 
achtundzwanzig Tage lang. 
Ein allgemeines Versprechen, wegen aller Mängel zu haften, wird auf 
die hier aufgezählten beschränkt. 
Artikel 2. 
Der Verkäufer sieht dafür ein, daß das verkaufte Thier von den im 
Artikel 1. bezeichneten Mängeln am Tage der Uebergabe frei sei. 
Wenn solche innerhalb der in demselben Artikel festgesetzten und vom 
Tage nach der Ucbergabe zu rechnenden Frisien sich offenbaren, so wird bis 
zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß das Thier schon am Tage der 
erfolgten Uebergabe mit denselben behaftet gewesen. 
Die Abkürzung, sowie die Verlängerung der gesetzlichen Fristen kann nur 
urkundlich (schriftlich) verabredet werden. Bedungene Fristen werden in der- 
selben Weise berechnet, wie die gesetzlichen. 
Artikel 3. 
Die Gewährleistung fallt weg: 
1) bei gerichtlich nothwendigen Verkäufen; 
2) wem der Verkäufer sich Gewährfreiheit urkundlich (schriftlich) bedungen 
3) wenn er beweist, daß dem Käufer der Mangel des Thieres bekannt ge- 
wesen ist. ui
	        
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