Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Artikel 4. 
Wenn der Fall der Gewaͤhrleistung eintritt, so kann nur die Aufhebung 
des Verkaufs, nicht die Minderung des Kaufpreises verlangt werden. 
Eine Ausnahme tritt ein, wenn sich der Mangel an dem geschlachteten 
Stuͤck findet. Hier kann der Kaͤufer den Verkaͤufer nur auf den Ersatz des- 
jenien Schadens belangen, der ihm wegen der durch den Mangel herbei- 
geführten Unverkäuflichkeit des Fleisches zugeht. 
Eine Klage wegen übermäßiger Verletzung kann auf das Vorhandensein 
der im Artikel 1. angeführten Mängel nicht gegründer werden. 
Artikel 5. 
Die Aufhebung des Vertrages verpflichtet den Verkäufer zur Erstattung 
des Kaufpreises, sowie der Kosten des Kaufs und der gerichtlichen Besichtigung 
und der von dem Verzuge in der Zurücknahme des Thieres an erwachsenen 
Kosten der Fütterung und Pflege. An diesen letztgenannten Koslen ist jedoch 
der vom Käufer aus dem Thiere von jenem Zeitpunkte an gezogene Nutzen in 
Abzug zu bringen. 
eVerkäufer hat nebstdem Entschädigung zu leisten, wenn er das Da- 
sein des Mangels gekannt hat. 
Artikel ö. 
Ein Anspruch auf Gewährleistung ist nur zulässig, wenn der Berechtigte 
innerhalb der gesetzlichen oder verabredeten Fristen der Artikel 1. und 2. Klage 
erhebt, oder in dringenden Fällen (Artikel 9.) wenigstens den Mangel des Thieres 
bei Gericht anzeigt, dessen Besichtigung beantragt und in diesem Falle innerhalb 
weiterer vierzehn Tage Klage erhebt. 
Artikel 7. 
Die Klage auf Gewährleistung kann sowohl vor dem Gerichte, bei wel- 
chem der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat, als auch vor demjenigen, 
in dessen Bezirk der Vertrag geschlossen worden, erhoben werden. 
Dieser letztere Gerichtsstand gilt, vorbehaltlich der durch Staatsvertrage 
festgesetzten anderweitigen Bestimmungen, insbesondere auch für Ausländer, auch 
wenn der Beklagee zur Zeit der Ladung nicht im Gerichtsbezirk anwesend ist, 
und keine Vermögensstücke daselbst besitzt. 6 
Artikel 8. 
Fär das Verfahren im Prozesse kommen die Vorschriften der S#. 37. und 
38. der Verordnung vom 21. Juli 1849. (Gesetz-Samml. S. 307.) zur 
Anwendung. 
Artikel 9. 
Kann der zur Klage Berechtigte irgend wahrscheinlich machen, daß jeder 
Verzug sein Klagerecht gefährde, so ist er befugt, auch schon vor Erhebung der 
(Fr. 5731.) 60“ lage
	        
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