Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Klage bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das mit dem Mangel behaftete Thier 
sich befindet, auf dessen alsbaldige Besichtigung, geeigneten Falls Oeffnung und 
Zerlegung anzutragen. 
Artikel 10. 
Wenn uͤber eine Gewaͤhrleistung ein Rechtsstreit entsteht, so ist jede Partei 
berechtigt, die Versteigerung des Thieres und Hinterlegung des Erlöses zu for- 
dern, sofern die Besschtigus desselben nicht weiter nothwendig ist. 
Artikel 11. 
Der verurtheilte Verkäufer kann, auch ohne vorgängige Streitverkündi- 
gung, seinen Vormann auf Gewährleistung belangen, sofern der Mangel in der 
diesen bindenden Frist sich gezeigt hat. 
Die Klage muß jedoch innerhalb vierzehn Tagen nach eingetretener Rechts- 
kraft des Urtheils erhoben werden. 
Artikel 12. 
Alle vorstehenden, für den Kauf von Hausthieren gegebenen Vorschriften 
sind auf den Tausch derselben anwendbar. 
Artikel 13. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Handelsgeschäfte. 
Artikel 14. 
Die für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen erlassenen Verord- 
nungen vom 1. Mai 1766., 9. April 1809., 28. März 1811. und 6. Dezember 
1821., sowie die für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen ergangene Ver- 
ordnung vom 16. Dezember 1786., welche die Gewährschaftsleistung bei Wieh- 
verkdufen betreffen, sind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1863. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck= Schönhaufen. v. Bodelschwingh. o. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. o. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 5732.)
	        
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