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23 Prozent und für die Viertelgulden von 3 Prozent des Normalgewichtes
der einzelnen Stücke festgesetzt.
Artikel 8.
Sämmtliche vertragenden Staaten verpflichten sich, ihre eigenen gro-
ben Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzu-
setzen, auch eine Außerkurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen,
als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und
weste drei Monate vor ihrem Ablaufe oöffentlich bekannt gemacht
worden ist.
Artikel 9.
Die noch im Umlaufe befindlichen Kronenthaler werden in ihrem
bisherigen Werthe von 2 Fl. 42 Kr. aufrecht erhalten.
Artikel 10.
Die vertragenden Staaten machen sich jedoch verbindlich, dieselben
allmälig aus dem Verkehre zu entfernen. Hierbei sollen zunachst die soge-
nannten Brabanter, und die unter Oesterreichischem Stempel geprägten
Kronenthaler der Einziehung unterworfen werden.
Die kontrahirenden Staaten werden davon innerhalb der nachsten
fünf Jahre vom 1. Januar 1859. bis 1. Januar 1864. jährlich einen Be-
trag von vier Millionen Gulden nach dem Maaßstabe der Vertheilung der
Zollrevenüen einziehen und in grobe Münze, vorzugsweise in Vereinsthaler,
umpraͤgen lassen.
Für den Fall, daß bis zum Ablaufe dieser fünf Jahre eine Bestim-
mung über das weiter einzuziehende Ouantum an Kronenthalern nicht ge-
troffen würde, soll davon vom 1. Januar 1864. an ein Betrag von min-
destens zwei Millionen Gulden jährlich in derselben Weise eingezogen und
umgeprägt werden.
Rücksichtlich der von den vertragenden Staaten selbstgeprägten Kronen-
thaler bleibt es dem Ermessen der betreffenden Regierungen anheimgestellt,
wann sie dieselben, jedoch ohne Einrechnung in die bemerkte Summe, ein-
ziehen und umprägen lassen wollen.
Artikel 11.
Die gemeinschaftlichen, zu gegenseitigem Umlauf berechtigten Scheide-
münzen der kontrahirenden Staaten bestehen:
4. in Sechskreuzerstücken und
B. in Dreikreuzerslücken
von Silber.
Der Ausmünzungsfuß der Sechs= und Dreikreuzerstücke wird auf
58 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers festgesetzt. 1
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