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Artikel 15.
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genoͤthigt
werden, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Silbermuͤnze
erreicht, in Scheidemuͤnze anzunehmen.
Artikel 16.
Saͤmmtliche vertragenden Staaten machen sich verbindlich, in dem
Zeitraume vom 1. Januar 1859. bis 1. Januar 1864. von den im Ge-
biete des Süddeutschen Münzvereines geprägten und noch umlaufenden
Sechs= und Dreikreuzerstücken jährlich den Betrag von 400,000 Fl. und
zwar in der Art einzuziehen, daß ohne Unterschied des Landesgepräges
vorzugsweise diejenigen Stücke, welche eine frühere Jahreszahl als die von
1807. oder keine erkenntliche Jahreszahl tragen, sodann die sonstigen alteren
und abgenutzten zum Einzuge gebracht werden. Der bezeichnete Betrag
wird unter die kontrahirenden Staaten nach demselben Maaßstabe vertheilt,
nach welchem die Zollrevenüen zur Vertheilung gelangen.
Artikel 17.
Während dieser fünf Jahre sollen von den vertragenden Regierungen
keine neuen Sechs= und Dreikreuzerstücke geprägt werden.
Findet eine der kontrahirenden Regierungen sich ausnahmsweise ver-
anlaßt, neue Ausprägungen solcher Münzen innerhalb dieser Frist vorzu-
nehmen, so kann dies nur dann geschehen, wenn sie gleichzeitig außer den
nach Artikel 16. von ihr einzuziehenden Betrdgen eine dem doppelten Be-
trage der neuen Ausprägung gleichkommende Quantität von Sechs= und
Dreikreuzerstücken aus dem Kurs zieht.
Artikel 18.
Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Münzen
— Kurantmünzen sowohl als Scheidemünzen — gegenseiiig von Zeit zu
Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen lassen und!
von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Mittheilung
machen.
Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der einen oder der
anderen der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den
vertragsmäßigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, über-
nimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach vorangegan-
gener schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtliche von ihr geprägten Münzen
esjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehhn,
wieder einzuziehen.
Artikel 19.
Die in Artikel 7. und 14. übernommene Verbindlichkeit zur Annahme
der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach
ihrem