Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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ihrem vollen Werthe findet auf durchloͤcherte oder sonst anders als durch 
den gewoͤhnlichen Umlauf an Gewicht verringerte, ingleichen auf verfaͤlschte 
Muͤnzstuͤcke keine Anwendung. 
Artikel 20. 
Die vertragenden Staaten vereinbaren sich dahin, waͤhrend der letzten 
sechs Monate des Jahres 1863. uͤber die nach Ablauf dieses Jahres zu 
ergreifenden Maaßregeln bezuͤglich der ferneren Einziehung von Kronen- 
thalern, sowie bezuͤglich der Scheidemuͤnze, insbesondere der ferneren Ein- 
ziehung derselben und der Festsetzung eines den Verkehrsverhaͤltnissen im 
Gebiete der Süddeutschen Währung entsprechenden Maximalbetrages des 
Scheidemünz-Umlaufes Berathung pflegen und gemeinsame Beschlüsse fassen 
zu wollen. 
Artikel 21. 
Die Dauer dieses Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des 
Jahres 1878. festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rück- 
tritct von der einen oder der anderen Seite nicht erklart oder eine ander- 
weite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von 
fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zuldssig, wenn die be- 
treffende Regierung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der 
ausdrücklich festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den 
mitvertragenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter 
sämmtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, 
um die Veranlassung der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese Er- 
klärung selbsi im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen 
zu können. 
Artikel 22. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages treten an die Stelle 
der Bestimmungen der unterm 25. August 1837. zur Begründung des Süd- 
deutschen Münzvereines zu München geschlossenen Konvention und der zur 
Ergänzung dieser Konvention weiter getroffenen Vereinbarungen des Süd- 
deurschen Münzvereines, welche hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation den kontrahi- 
renden Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Ur- 
kunden zu München bewirkt werden. » 
Muͤnchen, den 7. August 1858. 
(I. S.) Karl Theodor Seydel. (L. S.) Karl Friedrich v. Bever. 
(L. S.) Valentin v. Schübler. (I. S.) Ludwig Kachel. 
(I. S.) Ludwig Wilhelm Ewald. (L. S.) Ludwig Blomeyer. 
(L. S.) Karl Reuter. (L. S.) Heinrich Bamberg. 
(L. S.) Franz Alfred Jacob Bernus. 
(Nr. 5732.) 617
	        
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