Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5733.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Jauer zum Betrage von 50,000 Rthlr. Vom 27. Mai 1863. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Jauer mit Genehmigung der Stadt- 
verordnetenversammlung darauf angetragen hat, zur Bestreirung außerordent= 
licher, zur Einrichtung der stadtischen Gasbeleuchtung erforderlichen Ausgaben 
ein Anlehen von 50,000 Thalern aufnehmen und zu diesem Zwecke auf jeden 
Inhaber lamende, mit Zinsscheinen versehene Stadtobligationen ausgeben zu 
dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung auf jeden 
Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von 50,000 
„Thalern Obligationen der Stadt Jauer, welche nach dem anliegenden Schema 
in 434 Apoints, und zwar: 
14 Apoints zu 500 Thaler, 
100 - 200 O 
200 - 100 
120 - -25 
auszufertigen, mit vier ein halb vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von 
Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch 
Ausloosung oder Ankauf innerhalb längstens sieben und zwanzig Jahren, von 
Zeit der Emission an, zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere 
landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obliga- 
tionen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staats 
zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. . 
Gegeben Berlin, den 27. Mai 1863. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
und 
nu U „ 
(Nr. 5733.) Schema 4.
	        
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