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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stctaacen.
Nr. 24—
Nr. 5734.) Gesetz, betreffend die Bewilligung einer Beihülfe von 200,000 Rthlr. für die
Anlage einer Eisenbahnverbindung von der Bergisch-Mrkischen Eisenbahn
bei Rittershausen nach Lennep und Remscheid. Vom 5. Juni 1863.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
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Der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft wird für den Fall, daß
sie von ihrer Bahn bei Rittershausen nach Lennep und Remscheid eine für
Lokomortiobetrieb eingerichtete Zweigbahn herstellt, eine aus den Betriebsüber-
schüssen der Staats-Eisenbahnverwaltung zahlbare Beihülfe von zweihundert-
tausend Thalern bewilligt.
g. 2.
Der Finanzminister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1863.
(L. 8S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Jahrgang 1863. (Nr. 5734—5735.) 62 (Nr. 5735.)
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1863.