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(Nr. 5735.) Gesetz, betreffend die Abaͤnderung des §F. 13. des Gesetzes über die Besteuerung
der Bergwerke vom 12. Mai 1851. Vom 17. Juni 1863.
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Hduser des Landtages der Monarchie, was folgt:
K. 1.
Die auf Grund von Verträgen oder anderen speziellen Rechtstiteln an
den Staat zu entrichtenden Bergwerksabgaben können auf den Antrag der Ver-
pflichteten für die Folgezeit und bereits vom 1. Januar 1863. ab auf die im
Gesetze vom 20. Oktober 1862. festgesetzten Beträge ermäßigt werden.
K. 2.
Bei denjenigen Bergwerken, von welchen der Staat in Gemeinschaft mit
einem anderen Berechtigten den Zehnten, oder die an dessen Stelle getretene
Bergwerksabgabe erhebk, soll der von Dritten an den Staat zu entrichtende
Thell dieser Abgabe vom 1. Januar 1863. ab bis auf den der ursprünglichen Be-
theiligung des Staats an der Gesammtabgabe entsprechenden aliquoten Theil
des durch das Gesetz vom 20. Oktober 1862. bestimmten Prozentsatzes er-
mäßigt werden.
g. 3.
Die zur Zeit bestehenden Bestimmungen, insbesondere der §. 13. des Ge-
sehes vom 12. Mai 1851. (Gesetz Samml. S. 261.) werden, soweit sie den Vor-
schriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderlaufen, hierdurch aufgehoben.
S. 4.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Finanzminister und der
Minister für Handel, Gewerbe und öffenkliche Arbeiten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Juni 1863.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
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(Nr. 5736.)