Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 8. 
Lootsen-Segelschiffe haben nicht diejenigen Lichter, welche für andere 
Segelschiffe vorgeschrieben sind, sondern nur ein weißes Licht am Top des 
Mastes zu führen, welches um den ganzen Horizont sichtbar ist. Außerdem 
müssen sie alle 15 Minuten ein Flackerfeuer zeigen. 
. 
Offene Fischerfahrzeuge und andere offene Boote sind nicht verpflichtet, 
die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seirenlichter zu führen; sie müssen aber, 
wenn sie solche Lichter nicht besitzen, eine Laterne führen, welche mit einem 
Schieber von grünem Glase an der einen, und mit einem Schieber von rothem 
Glase an der anderen Seite versehen ist. So oft sie sich einem anderen Schiffe 
nadhern, muß diese Laterne früh genug, um einen Zusammensloß zu verhüten, 
gezeigt werden, und zwar der Art, daß das grüne Licht nie von der Backbord- 
seite her, und das rothe Licht nie von der Steuerbordseite her gesehen wer- 
den kann. 
Fischerfahrzeuge und offene Boote, die vor Anker oder vor ihren Netzen 
liegen und nicht in Fahrt sind, müssen ein helles weißes Licht zeigen. Außer- 
dem können solche Fahrzeuge sich der Flackerfeuer bedienen, wenn sie es für 
zweckmäßig halten. 
Vorschriften über die anzuwendenden Nebelsignale. 
K. 10. 
Bei jedem Nebelwetter, es mag Tag oder Nacht sein, haben die Schiffe 
die nachstehend beschriebenen Nebelsignale ertönen zu lassen, und selbige minde- 
stens alle fünf Minuten zu wiederholen, nämlich: 
a) Dampfschiffe in Fahrt haben sich einer Dampfpfeife zu bedienen, welche 
vor dem Schornstein mindestens 8 Fuß hoch über Deck angebracht 
sein muß; 
b) Segelschiffe in Fahrt müssen ein Nebelhorn gebrauchen; 
c) Dampf= und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, haben sich einer 
Glocke zu bedienen. 
Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe. 
K. 11. 
Wenn zwei Segelschiffe in gerader oder beinahe gerader Richtung ein- 
ander entgegenfahren und dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so 
müssen beide Schiffe ihre Ruder nach Backbord legen, so daß sie einander an 
Backbordseite passiren. 
(Tr. 5736. §. 12.
	        
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