Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine 
zuruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital 
abgezogen. 
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. S. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Luͤbbecke. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlusi von Zinskupons vox Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmelder und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darrhut, nach Ablauf der Verjabrungsfrisi der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qumtung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zinskupons bis 
sum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Fur die weitere Zeir werden Zins- 
upons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Lübbecke gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Luͤbbecke, den .ten ... .. . .. .. .. 18. 
Die Stände des Kreises Lübbecke. 
Pro-
	        
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