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Zusätze
zum
Revidirten Reglement der Rheinischen Provinzial-Feuersozietät
vom 1. September 1852.
KS. 1.
Der F. 1. des Revidirten Reglements der Rheinischen Provinzial-Feuer-
Sozietät vom 1. September 1852. wird dahin ausgedehnt, daß diese Sozierät,
vom 1. Januar 1864. anfangend, das Recht erhält, innerhalb der Rheinpro=
vinz auch bewegliche Sachen aller Art unter folgenden Maaßgaben zu versichern.
« S.2.
Die der Sozietät für die Gebäudeversicherung zustehende Stempel-,
Sportel= und Portofreiheit (9. 2. und 3. des Reglements vom 1. Septem-
ber 1852.), sowie die Befugniß zur exekutiven Einziehung der Beiträge (F. 28.
des bangefährten Reglements), finden auf die Mobiliarversicherung keine An-
wendung.
g. 3.
Die Verwaltung dieses Geschaͤftszweiges erfolgt, unter Beachtung des
Gesetzes vom 8. Mai 1837. über das Mobiliar-Feuerversicherungswesen, durch
die Sozietätsdirektion und die von ihr in der Provinz nach Bedarf anzustel-
lenden Geschäftsführer. Ein Recht, zu dieser Verwaltung Staats= oder Ge-
meindebeamten zu benutzen, findet nicht statt.
g. 4.
Antráge auf Mobiliarversicherung sind auf den von der Direktion vor-
Pchriebenen Formularen zwiefach auszufertigen, demnächst der Ortspolizei-
ehörde einzureichen, von dieser gemäß F. 14. des Gesetzes vom 8. Mai 1837.
zu prüfen und, wenn in polizeilicher Hinsicht keine Bedenken entgegenstehen, in
einem bescheinigten Exemplar dem betreffenden Geschäftsführer, bezlehungsweise
der Direktion, portopflichtig zuzustellen.
g. 5.
Ueber Annahme oder Ablehnung der Versicherungen bestimmt die Di-
rektion lediglich nach eigenem Ermessen.
K. 6.