(Nr. 5740.) Konzessions= und Bestatigungs-Urkunde, betreffend die Erweiterung des Unter-
nehmens der Rheinischen Eisenbahn durch Anlage einer Zweigelsenbahn
von Osterath über Uerdingen nach Essen, welche bei Rheinhausen mittelst
einer Trajektanstalt den Rhein und unterhalb Mülheim mittelst Ueber-
brückung die Ruhr überschreiten soll. Vom 16. Juli 1863.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem die Rheinische Eisenbahngesellschaft die Anlage einer Zweigbahn
von Osterath über Uerdingen nach Essen, welche bei Rheinhausen mittelst einer
Trajektanstalt den Rhein und unterhalb Mülheim mittelst Ueberbrückung die
Ruhr überschreitet, beschlossen und wegen Erwerbung der unter dem 13. Mar
1854. (Gesetz-Samml. S. 124.) landesherrlich konzessionirten Eisenbahn von
der Zeche Beust bei Essen nach Mülheim an der Ruhr mit der Mülheim-Esse-
„ner Eisenbahngesellschaft den anliegenden Vertrag vom 25. April d. J. verein-
bart hat, wollen Wir diesen Vertrag, jedoch unbeschadet der Rechte Dritter,
hierdurch landesherrlich bestätigen und zugleich in Verfolg Unserer Order vom
9. März d. J. und in Anerkennung der Vortheile, welche die Ausführung
dieser Zweigbahn für die bergbaulichen, gewerblichen und Verkehrs-Interessen des
Essener und Ruhrgebietes, sowie des linken Rheinufers mit sich bringt, der
Aheinischen Eisenbahngesellschaft zum Bau und Betriebe der vorbezeichneten
Zweigbahn hierdurch die landesherrliche Genehmigung ertheilen.
Wir verordnen, daß auf die vorgedachte Zweigbahn die in dem Gesetze
über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen Vor-
schriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation, imgleichen das Gesetz
über die von den Eisenbahnen zu entrichtenden Abgaben vom 30. Mai 1853.
Anwendung finden sollen.
Die Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft sammt dem dazu un-
ter dem 5. März 1856. von Uns genehmigten Nachtrage, und insbesondere die
. 11. bis 17. dieses Nachtrages sollen für die Zweigbahn in gleichem
Maße, wie für das Hauptunternehmen und für die Erweiterungen desselben
gelten.
Die finanziellen Resultate der zu erbauenden Zweigbahn sollen auf die
im K. 6. des allegirten Statutnachtrages vorgesehene Berechnung eines Rein-
ertrages von 54 Prozent keinen Einfluß üben, sondern es soll über die Betriebs-
Resultate der zu erdauenden Zweigbahn mit Rücksicht auf §. 6. des Statut-
Nachtrages vom 5. März 1856. so lange, als die mittelst Unserer Order vom
2. Juni 1860. bewilligte Zinsgarantie des Staats für das zum Bau der
Brücke zwischen Coblenz und Ehrenbreitstein erforderliche Anlagekapital fort-
dauert, getrennte Rechnung geführt werden.
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kennnniß zu bringen.
(Fr. 5740,) Ur-