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benen Zinsen und Dividenden, sowie die Zinsen des Reservefonds selbst
in die Betriebskasse.
S. 7.
Erneuerungsfonds.
Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres auch noch ein Er-
neuerungsfonds gebildet, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der
Erneuerung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues
der Eisenbahn, mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomo-
tinen nebst Tendern und der Wagen aller Art.
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen:
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel,
Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasser-
behalter und Bremsen;
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen,
A#äber, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer
oupees.
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds
zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den
Bauunternehmern, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen.
Dem Ernenerungsfonds werden überwiesen:
a) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn
verbleibende Rest des Reservebau= und Betriebskapitals G. 5. unter b.);
b) die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues
und der Betriebsmittel;
) diejenigen Vortheile, welche der Gesellschaft aus dem Eintritte neuer
Aktienzeichner in die Stelle der, wegen säumiger und uneinziehbarer Raten-
zahlung ausgeschiedenen Aktionaire erwachsen (F. 17.);
d) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der nach Prozentsätzen von
dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der
Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist. Diese Prozentsätze
normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von fünf zu fünf Jahren
mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehäörde.
So lange der Erneuerungsfonds in voller Hôhe vorhanden ist, fließen
die oben unter b. und c. genannken Einnahmen, sowie die Zinsen des Erneue-
rungsfondes selbst in die Betriebskasse.
. 8.
Verhältniß der Gesellschast zum Staate.
Die Verhaltnisse der Gesellschaft zum Staate werden im Allgemeinen
Jarong 1863. (Nr. 5643.) 2 durch