Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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P) den Mitgliedern der Veranlagungskommissionen CG. 14. der Anweisung) 
an Tagegeldern zwei Thaler fünfzehn Silbergroschen; 
den zu b. und c. bezeichneten Kommissionsmitgliedern aber an Reise- 
kosten die den Beamten der vierten Rangklasse (F. 1. zu 1.a. und 2. 
und §. 2. zu 1. b. des Allerhöchsten Erlasses vom 10. Juni 1848.) 
zustehenden Entschädigungssätze. 
Die Bestimmung im F. 3. zu 2. des mehrgedachten Allerhöchsten Er- 
lasses vom 10. Juni 1848., wonach bei Dienstreisen von mehr als einer Viertel- 
meile, aber weniger als einer ganzen Meile, die Reisekosten nach einer vollen 
Meile zu berechnen sind, findet auf die Berechnung der Reisekosten der Mit- 
glieder der Centralkommission, der Bezirks= und Veranlagungskommissionen — 
soweit dieselben nicht in ihrer Stellung als Staatsbeamte darauf Anspruch 
baben — keine Anwendung. VWielmehr dürfen nur die wirklich zurückgelegten 
Entfernungen, jedoch auf Bie 
  
rtelmeilen abgerundet, in Ansatz gebracht werden. 
g. 8. 
Den Mitgliedern der Veranlagungskommissionen darf fuͤr die mit Aus- 
fuͤhrung der eigentlichen Einschaͤtzungsarbeiten verbundenen Dienstreisen an Stelle 
der nach §F. 7. im Einzelnen zu berechnenden Meilengelder für jeden, auf 
Arbeiten der gedachten Art verwendeten Tag mit Einschluß derjenigen Regen- 
tage, welche sie aus Veranlassung der Einschätzung außerhalb ihres Wohn- 
ortes zubringen müssen, und die zwischen die Einschätzungszeit fallenden Sonn- 
und einzelnen Feiertage, sofern an den denselben unmirtelbar vorhergegangenen und 
unmirtelbar folgenden Tagen Einschäátzungen von ihnen ausgeführt sind, neben 
den bestimmten Tagegeldern ein Reisekostenfirum von Einem Thaler täglich ge- 
währt werden, dergestalt, daß sie nur für die Reisen zu den Kommissions- 
sitzungen oder aus anderer besonderer Veranlassung Meilengelder in der F. 7. 
geordneten Weise zu liquidiren haben. 
F. 9. 
Haben in besonderen Fallen von einzelnen Kommissionsmitgliedern aus- 
weislich höhere Fuhrkosten, als durch die im F. 7. bestimmten Satze vergütet wer- 
den, aufgewendet werden müssen, so ist der Mehrbetrag besonders zu vergüten. 
Ausnahmsweise können neben dem vorher (im F. 8.) bestimmten Reisekosten- 
fürum noch die besonders nachzuweisenden Kosten eines Fuhrwerks vergütet 
werden, wenn dargethan wird, daß durch außergewöhnlich große, beispielsweise 
bei Forsteinschätzungen zurückgelegte Touren das Einschätzungsgeschäft wesentlich 
beschleunigt und dadurch im Allgemeinen eine Kostenersparniß erzielt worden ist. 
C. 10. 
Die zu General-, Bezirks= und Veranlagungskommissarien berufenen, 
sowie die übrigen im §. 3. arhnten, bei Ausführung der Grundsteuerveranlagung 
beschäfrigten Beamten beziehen, ohne Schmalerung ihrer Anciennetät in Hrena 
Staatedienstverhältniß und des etwaigen Vorrückens in ein höheres Gehalt 
nach Maaßgabe der betreffenden Besoldungsetats das ihnen zustehende Staats- 
(Nr. 5744) dienst-
	        
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