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K. 16.
In den beiden westlichen Provinzen findet eine Trennung der durch die
gleichzeitige Ausführung der Untervertheilung der Grundsleuer nach Maaß=
abe des Gesetzes vom 26. September 1862., betreffend die Aufhebung der
Verordnung vom 14. Oktober 1844. wegen periodischer Revision des Katasters
(Gesetz-Samml. für 1862. S. 336.), entstehenden Kosten von den sonstigen
Kosten der Grundsteuerveranlagung nicht statt.
S. 17.
Die auf Grund Unserer Order vom 17. Juni 1861. vom Finanzminister
getroffenen Festsetzungen und demgemäß für Grundsteuer-Veranlagungszwecke
Pielstete Zahlungen werden hierdurch nachträglich von Uns zugleich mit der
estlimmung genehmigt, daß Ansprüche auf nachtragliche Bewilligung der jetzt
etwa genehmigten hüheren Entschädigungssätze u. s. w. für bereits früher ge-
leistete Arbeiten u. s. w. nicht für zuldssig zu erachten und solche Arbeiten,
Leistungen u. s. w., welche vor Publikation dieser Verordnung geliefert worden,
beziehungsweise stattgefunden haben, jedoch noch nicht zur Bezahlung gelangt
kund „nur nach den bis dahin festgestellt gewesenen Sätzen entschddigt werden
rfen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Roͤniglichen Insiegel.
Gegeben Carlsbad, den 4. Juli 1863.
fJ. S) Wilhelm.
v. Bodelschwingh.