Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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K. 16. 
In den beiden westlichen Provinzen findet eine Trennung der durch die 
gleichzeitige Ausführung der Untervertheilung der Grundsleuer nach Maaß= 
abe des Gesetzes vom 26. September 1862., betreffend die Aufhebung der 
Verordnung vom 14. Oktober 1844. wegen periodischer Revision des Katasters 
(Gesetz-Samml. für 1862. S. 336.), entstehenden Kosten von den sonstigen 
Kosten der Grundsteuerveranlagung nicht statt. 
S. 17. 
Die auf Grund Unserer Order vom 17. Juni 1861. vom Finanzminister 
getroffenen Festsetzungen und demgemäß für Grundsteuer-Veranlagungszwecke 
Pielstete Zahlungen werden hierdurch nachträglich von Uns zugleich mit der 
estlimmung genehmigt, daß Ansprüche auf nachtragliche Bewilligung der jetzt 
etwa genehmigten hüheren Entschädigungssätze u. s. w. für bereits früher ge- 
leistete Arbeiten u. s. w. nicht für zuldssig zu erachten und solche Arbeiten, 
Leistungen u. s. w., welche vor Publikation dieser Verordnung geliefert worden, 
beziehungsweise stattgefunden haben, jedoch noch nicht zur Bezahlung gelangt 
kund „nur nach den bis dahin festgestellt gewesenen Sätzen entschddigt werden 
rfen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Roͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Carlsbad, den 4. Juli 1863. 
fJ. S) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
 
	        
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