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kau-
sende Geldbetrag.
v
Karte, jedoch einschließlich fuͤr das etwaige Zu-
sammentragen einzelner getrennter Flurtheile,
wo solches erforderlich 6 sind zu liquidiren
für jedes Hundert Morgen:
wenn die Karte
1) im Maaßstabe 1:2000 gezeichnet ift.. 15 Silbergroschen,
2) „ „f„ 1:2500 „ „ 12
3) „ „ 1:3000 „ „ 10
** „ 1:4000 „ „ 8
5) „ „ 1:5000 „ . . . .. 54 -
6) „ „ 1:10,000 und darüber ge-
zeichnet it . ... 34 -
(Nr. 5744.)
7) Für das Kopiren von Karten, die in einem
Maaßslabe entworfen sind, welcher vorstehend
nicht aufgeführt ist, kann die Entschadigung
bis zum Betrage derjenigen Gebühren ge-
währt werden, welche für den nächst größeren
der vorstehend bezeichneten Maaßsläbe zu
liquiditen sein würden. Es können hiernach
beispielsweise die Gebühren für das Kopiren
einer im Maaßstabe 1:6000 entworfenen
Karte bis zu dem Satze für den Maaßstab
1:5000 (5 Sgr. für je 100 Morgen)
berechnet werden.
8) An Gebühren für das Kopiren von Karten
in einem größeren Maaßstabe als 1:2000
kann der doppelte Betrag der Gebühren
unter Nr. 1., mithin bis zu Einem Thaler
für je 100 Morgen gewährt werden.
In den vorbezeichneten Satzen ist die
Vergütung für das Kartenpapier, für das
Einfassen mit Band, sowie für saämmtliche
Zeichnen= und Schreibmaterialien und für
andere Unkosten mit enthalten.
Sollren die vorstehend unter 1. bis J. fest-
gesetzten Gebührensätze in ungünstigen Fällen
eine genügende Enrschädigung, nicht gewähren,
so kanmn zu denselben ein Fischlas von 10,
höchstens aber bis 20 Prozent, gewährt werden.
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