Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Gelbbetrag. 
  
  
b) Wenn Behufs der Kopirung auf Groß-Adler- 
papier die Zeichnung der ganzen Gemarkungs- 
karte oder eines Theils der letzteren zunächst 
mittelst transparenten Papiers von der vorhan- 
denen Karte abgenommen, oder wenn die Kopie 
in Quadraten ausgeführt werden muß, sind die 
unter a. aufgeführten Gebührensätze um 333 vom 
Hundert zu erhöhen. 
c) Wenn eine vorhandene Karte Behufs ihrer Be- 
nutzung zur Herstellung der Gemarkungskarte 
ausnahmsweise in einen anderen Maaßstab über- 
tragen werden mußte, so können als Entschädi- 
zung für die hiermit verbundene Mehrarbeit, 
ie nach den Sätzen für den Maaßstab, in wel- 
chen die Uebertragung erfolgt, und nach Maaß- 
abe der durch die Uebertragung betroffenen 
läche zu berechnenden Kopirungsgebühren (zu 
a. vorstehend), 
1) wenn die Uebertragung aus einem kleineren 
in einen größeren Maaßstab (z. B. aus dem 
Maaßstabe 1: 4000 in den Maaßstab 
1:3000) erfolgt, um 50 Prozent, 
2) wenn die Uebertragung aus einem größeren 
in einen kleineren Maaßstab erfolgt (z. B. 
aus dem Maaßstabe 1: 3000 in den Maaß- 
stab 1: 4000), um 75 Prozent 
erhöht werden. 
Bei der Liquidirung ist die in Ansatz zu bringende 
Fläche der Gemarkung auf volle Hunderte von Mor- 
en abzurunden, dergestalt, daß Flächen von 50 
orgen und darüber für ein volles Hundert, Flächen 
von weniger als 50 Morgen dagegen gar nicht ge- 
rechnet werden. 
Für das Vergleichen der Kartenkopie mit dem 
Felde, und für die Vervollständigung der Kopie 
durch Ermittelung, Aufmessung und Eintragung der 
in den Gemarkungskarten darzustellenden Grund- 
 
	        
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