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Gelbbetrag.
b) Wenn Behufs der Kopirung auf Groß-Adler-
papier die Zeichnung der ganzen Gemarkungs-
karte oder eines Theils der letzteren zunächst
mittelst transparenten Papiers von der vorhan-
denen Karte abgenommen, oder wenn die Kopie
in Quadraten ausgeführt werden muß, sind die
unter a. aufgeführten Gebührensätze um 333 vom
Hundert zu erhöhen.
c) Wenn eine vorhandene Karte Behufs ihrer Be-
nutzung zur Herstellung der Gemarkungskarte
ausnahmsweise in einen anderen Maaßstab über-
tragen werden mußte, so können als Entschädi-
zung für die hiermit verbundene Mehrarbeit,
ie nach den Sätzen für den Maaßstab, in wel-
chen die Uebertragung erfolgt, und nach Maaß-
abe der durch die Uebertragung betroffenen
läche zu berechnenden Kopirungsgebühren (zu
a. vorstehend),
1) wenn die Uebertragung aus einem kleineren
in einen größeren Maaßstab (z. B. aus dem
Maaßstabe 1: 4000 in den Maaßstab
1:3000) erfolgt, um 50 Prozent,
2) wenn die Uebertragung aus einem größeren
in einen kleineren Maaßstab erfolgt (z. B.
aus dem Maaßstabe 1: 3000 in den Maaß-
stab 1: 4000), um 75 Prozent
erhöht werden.
Bei der Liquidirung ist die in Ansatz zu bringende
Fläche der Gemarkung auf volle Hunderte von Mor-
en abzurunden, dergestalt, daß Flächen von 50
orgen und darüber für ein volles Hundert, Flächen
von weniger als 50 Morgen dagegen gar nicht ge-
rechnet werden.
Für das Vergleichen der Kartenkopie mit dem
Felde, und für die Vervollständigung der Kopie
durch Ermittelung, Aufmessung und Eintragung der
in den Gemarkungskarten darzustellenden Grund-