Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 497 — 
  
Lan- 
fende 
Geldbetrag. 
  
(Nr. 
stücke, Linien u. dgl. m., sowie — mit Ausnahme 
der zu Nr. 5. und 6. dieses Tarifs bezeichneten — 
für alle sonstigen Arbeiten, welche erforderlich sind, 
um aus der von der vorhandenen Karte entnomme- 
nen Kopie eine den dieserhalb bestehenden WVorschrif- 
ten entsprechende brauchbare Gemarkungskarte her- 
zustellen, 
sind zu liquidiren im Ganzen: 
ca) wenn die in einer Gemarkung aufgemessenen, 
in der Karte noch nicht vorhanden gewesenen 
und in dieselbe nothwendig einzutragenden 
Grenzlinien 200 Ruthen und weniger lang 
sind, beziehungsweise für die ersten 200 Ruthen, 
ein Pauschqguantum ooo 
b) für jedes fernere Hundert Ruthen solcher aufge- 
messenen Grenzlinien über 200 und bis ein- 
schließlich zu 1000 Ruthen Langge 
) für jedes fernere Hundert Ruthen über 1000 
und bis einschließlich 2000 Ruthen Länge 
d) für jedes fernere Hundert Ruthen solcher auf- 
gemessenen Grenzlinien über 2000 Ruthen Länge 
In diesen Sätzen ist die Entschädigung für Reise- 
kosten, Stubenmiethe, Tagelöhne, Meßgeräthschaften, 
Papier und alle sonstigen Auslagen, sowie für die 
etwaige Ausführung von Nerifonsmessungen mit 
enthalten. 
Bei der Liquidirung zahlen die über volle Hun- 
derte überschießenden ünen von 50 Ruthen und 
mehr für ein volles Hundert, die Längen von weni- 
ger als 50 Ruthen dagegen gar nicht. 
Bei Aufnahme von Eisenbahnen, Chausseen, We- 
gen, Dämmen, Gräben und fließenden Gewässern 
werden die beiden Ränder dieser Flachen nur als 
Eine Linie liquidirt. 
Bei fließenden. Gewässern können die Uferrander 
nur dann als zwei Linien in Ansatz gebracht wer- 
den, wenn Behufs der Aufnahme eines jeden Ufer- 
  
574#.) 
  
120 Silbergroschen, 
30 
25 
20
	        
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