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Gelbbetrag.
randes eine besondere Konstruktionslinie auf jeder
Uferseite nothwendig gemessen werden mußte.
Ueberhaupt muß aber bei Liquidirung der vor-
stehenden Gebühren eine wirkliche Messungs-
operation stattgefunden haben. Es dürfen daher
diejenigen Grenzlinien nicht in Rechnung gestellt wer-
den, welche lediglich nach bereits in der Karte vor-
handen gewesenen Anhaltspunkten in erstere einge-
zeichnet worden sind, beispielsweise, wenn Wege oder
Gräben 2c. in einer bestimmten Breite längs einer
in der Karte vorhandenen Grenzlinie gezeichnet
werden.
Bei Aufmessung der für die Eintragung der Ein-
schätzungsergebnisse in die Karten wichtigen Schlag-
grenzen und der solche oder ähnliche Grenzen bil-
denden Gräben u. s. w. ist nicht, wie bei den son-
stigen Grenzlinien, die Länge der Schlaggrenzen u. s. w.
selber, sondern die Länge der Behufs ihrer Aufmessung
nothwendig zu messen gewesenen Konstruktions=
(Stations-) Linien zum Ansatz zu bringen, so jedoch,
daß die auch zur Aufmessung der sonstigen Grenz=
linien gleichzeitltg benutzten Konstruktionslinien nicht
nochmals bezahlt werden dürfen.
Sollten die vorstehend bewilligten Süätze nach-
weislich unter besonders schwierigen Verhältnissen
sich als ungenügend ergeben, so können dieselben um
10 vom Hundert höchstens erhöht werden.
Sind dagegen in Komplexen von mehr als 100
Morgen Flächeninhalt so viele Grenzlinien neu auf-
gemessen, daß die Gebühren nach Maaßgabe der
vorstehenden Sätze höher zu stehen kommen, als
wenn die ganze Fläche neu gemessen und danach
die Arbeit mit Anwendung der Sätze unter Nr. 1.
dieses Tarifs auf die Gesammtfläche des Komplerxes
bezahlt werden würde, so tritt die Vergütung nur
nach den letzteren Sätzen ein.
e) Wenn Behufs Prüfung der Brauchbarkeit einer
Karte oder Behufs Fesistellung des Maaßstabes
derselben längere Probelinien in einer Gemar-