Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Gelbbetrag. 
  
  
randes eine besondere Konstruktionslinie auf jeder 
Uferseite nothwendig gemessen werden mußte. 
Ueberhaupt muß aber bei Liquidirung der vor- 
stehenden Gebühren eine wirkliche Messungs- 
operation stattgefunden haben. Es dürfen daher 
diejenigen Grenzlinien nicht in Rechnung gestellt wer- 
den, welche lediglich nach bereits in der Karte vor- 
handen gewesenen Anhaltspunkten in erstere einge- 
zeichnet worden sind, beispielsweise, wenn Wege oder 
Gräben 2c. in einer bestimmten Breite längs einer 
in der Karte vorhandenen Grenzlinie gezeichnet 
werden. 
Bei Aufmessung der für die Eintragung der Ein- 
schätzungsergebnisse in die Karten wichtigen Schlag- 
grenzen und der solche oder ähnliche Grenzen bil- 
denden Gräben u. s. w. ist nicht, wie bei den son- 
stigen Grenzlinien, die Länge der Schlaggrenzen u. s. w. 
selber, sondern die Länge der Behufs ihrer Aufmessung 
nothwendig zu messen gewesenen Konstruktions= 
(Stations-) Linien zum Ansatz zu bringen, so jedoch, 
daß die auch zur Aufmessung der sonstigen Grenz= 
linien gleichzeitltg benutzten Konstruktionslinien nicht 
nochmals bezahlt werden dürfen. 
Sollten die vorstehend bewilligten Süätze nach- 
weislich unter besonders schwierigen Verhältnissen 
sich als ungenügend ergeben, so können dieselben um 
10 vom Hundert höchstens erhöht werden. 
Sind dagegen in Komplexen von mehr als 100 
Morgen Flächeninhalt so viele Grenzlinien neu auf- 
gemessen, daß die Gebühren nach Maaßgabe der 
vorstehenden Sätze höher zu stehen kommen, als 
wenn die ganze Fläche neu gemessen und danach 
die Arbeit mit Anwendung der Sätze unter Nr. 1. 
dieses Tarifs auf die Gesammtfläche des Komplerxes 
bezahlt werden würde, so tritt die Vergütung nur 
nach den letzteren Sätzen ein. 
e) Wenn Behufs Prüfung der Brauchbarkeit einer 
Karte oder Behufs Fesistellung des Maaßstabes 
derselben längere Probelinien in einer Gemar- 
 
	        
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