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Geldbetrag.
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kung gemessen werden müssen, so kann hierfür
eine mäßige Entschädigung in Form eines
Pauschquantums in denjenigen Fällen gewährt
werden, wenn anderweit erheblichere Berichti-
ungsmessungen in der Gemarkung nicht vor-
HSomenen oder die gedachten Probelinien nicht
Fleichxeiiig zur Aufnahme der Veränderungen rc.
enutzt werden konnten.
Dieses Pauschquantum darf jedoch höch-
stens den Betrag eintägiger Diäten und ein-
tägiger Auslagen für Kectenzieher erreichen.
f)0 Eine gleiche Entschädigung kann gewährt wer-
den, wenn sich in Folge der ausgeführten
Messung solcher Probelinien ergiebt, daß die
geprüfte Karte den an sse zu stellenden Anfor-
derungen nicht entspricht, und daher eine Neu-
messung für nothwendig erachtet und vom Feld-
messer wirklich ausgeführt wird.
Für das Einzeichnen neuer Wege, Eisenbahnen
u. s. w. nach vorhandenen Karten, sowie für das
Uebertragen der Gemarkungsgrenzen aus einer Ge-
markungskarte in die andere oder für ähnliche Ueber-
tragungen:
a) für jedes Hundert Ruthen Länge derselben.
b) Wenn die Karte, nach welcher die Wege, Eisen-
bahnen rc. in die Gemarkungskarte einzuzeichnen
sind, in einem kleineren Maaßstabe als letztere
entworfen ist, so sind die vorstehenden Gebüh-
ren um 50 Prozent,
) im umgekehrten Falle um 75 Prozent zu er-
höhen.
Wegen des Abrundens der z Liquidation zu
stellenden Längen gilt das unter Nr. 4. Gesagte.
Für das schließliche Ausfeichnen, Koloriren und
Beschreiben der Gemarkungskarten
sind zu liquidiren für jedes Hundert Morgen:
wenn die Karte
(Nr. 5744)
11 Silbergroschen.