Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Geldbetrag. 
  
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kung gemessen werden müssen, so kann hierfür 
eine mäßige Entschädigung in Form eines 
Pauschquantums in denjenigen Fällen gewährt 
werden, wenn anderweit erheblichere Berichti- 
ungsmessungen in der Gemarkung nicht vor- 
HSomenen oder die gedachten Probelinien nicht 
Fleichxeiiig zur Aufnahme der Veränderungen rc. 
enutzt werden konnten. 
Dieses Pauschquantum darf jedoch höch- 
stens den Betrag eintägiger Diäten und ein- 
tägiger Auslagen für Kectenzieher erreichen. 
f)0 Eine gleiche Entschädigung kann gewährt wer- 
den, wenn sich in Folge der ausgeführten 
Messung solcher Probelinien ergiebt, daß die 
geprüfte Karte den an sse zu stellenden Anfor- 
derungen nicht entspricht, und daher eine Neu- 
messung für nothwendig erachtet und vom Feld- 
messer wirklich ausgeführt wird. 
Für das Einzeichnen neuer Wege, Eisenbahnen 
u. s. w. nach vorhandenen Karten, sowie für das 
Uebertragen der Gemarkungsgrenzen aus einer Ge- 
markungskarte in die andere oder für ähnliche Ueber- 
tragungen: 
a) für jedes Hundert Ruthen Länge derselben. 
b) Wenn die Karte, nach welcher die Wege, Eisen- 
bahnen rc. in die Gemarkungskarte einzuzeichnen 
sind, in einem kleineren Maaßstabe als letztere 
entworfen ist, so sind die vorstehenden Gebüh- 
ren um 50 Prozent, 
) im umgekehrten Falle um 75 Prozent zu er- 
höhen. 
Wegen des Abrundens der z Liquidation zu 
stellenden Längen gilt das unter Nr. 4. Gesagte. 
Für das schließliche Ausfeichnen, Koloriren und 
Beschreiben der Gemarkungskarten 
sind zu liquidiren für jedes Hundert Morgen: 
wenn die Karte 
(Nr. 5744) 
  
11 Silbergroschen.
	        
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