Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 500 — 
  
  
Cau- 
fende Geldbetrag. 
W 
a) im Maaßstabe von 1:2000 gezeichnet ist.. 20 Pfennige, 
b ½% 7 „ t 2500 7 *" 18 - 
I, 77 77 * 1 3000 %% 7 15 * 
4 „ « „ 1:4000 „ „ 12 - 
* 77 77 77 1: 5000 5 %% 9 * 
s) » » „1: 10,000 und daruͤber ge- 
zeichnet t4: ...... . . .. 6 - 
g) Bei dem Bearbeiten von Karten, die in einem 
Maaßstabe entworfen sind, welcher vorstehend 
nicht aufgefuͤhrt ist, kommen die diesfaͤlligen 
unter Nr. 3. a. zu 7. und 8. des gegenwaͤrtigen 
Tarifs getroffenen Bestimmungen in analoger 
Weise auch hier zur Anwendung. 
Wegen des Abrundens der in Ansatz zu brin- 
genden Flaͤchen auf Hunderte von Morgen gilt das 
unter Nr. 3. Gesagte. 
III. Ohne Rücksicht darauf, ob die Ge- 
markungskarte auf Grund neuer Aufnahme, 
oder mittelst Kopirens vorhandener Karten 
hergestellt wird. 
7. Für Anfertigen der Kupons, einschließlich der 
Auslagen für Papier u. s. w. 
für jedes Hundert Morgen, 
wenn die Gemarkungskarte entworfen ist: 
a) im Maaßstabe 1:4000 oder in einem kleineren 
MaaßstaaeieieiiHnnn 13 Silbergroschen, 
b) im Maaßstabe 1: 3000 oder in einem größeren 
Maaßstabe ........... ..... ......... . .. . . . . 3 
Wenn in die Kupons die Ergebnisse der etwaigen 
in neuerer Zeit zu anderen Zwecken ausgefuͤhrten 
Bonitirungen mit blauer Farbe eingetragen werden, 
so kann hierfuͤr neben den Saͤtzen zu a. und be- 
ziehungsweise b. eine Entschädigung bewilligt wer- 
den, welche bei einem Maaßstabe der Gemarkungs- 
karte von 
  
 
	        
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