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Geldbetrag.
c) 1:4000 bis 1: 5000 hoͤchstens . . . . . . . . . ..
d) 1: 3000 oder bei einem groͤßeren Maaßstabe
höchsness
betrdgt. Das Maximum dieser Sätze (zu c. und d.)
ist nur dann zu bewilligen, wenn die Eintragung
zahlreicher Bonitirungsabschnitte in die bereits
fertigen Kupons nachträglich erfolgt und die letz-
teren auf nicht transparentem Papier gezeichnet sind.
Anderenfalls darf nur ein entsprechender Theil dieser
Sätze gewährt werden.
Wegen Abrundens der in Ansatz g bringenden
Flaͤchen gilt auch hier das unter Nr. 3. Gesagte.
* Für das Nummeriren der Flächenabschnitte nach
Vollendung der Einschätzung und für die vollsiändige
Flächeninhalts-Berechnung, einschließlich einer ver-
leichenden Zusammenstellung mir den Angaben vor-
bandener Register, wo dies erforderlich ist, sowie für
die Anfertigung der erforderlichen Exemplare des
Einschätzungsregisters und der Klassenzusammenstel-
lung (Museer 4. und 5. zu F. 43. der Anweisung
für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrags 2c.
vom 21. Mai 1861.), sind zu liquidiren im Ganzen
für den Morgen:
1) bei Flächenabschnitten unter 50 Morgen
0
7 „ „ von 50—10 „
3) 77 *. 47 100—300 7
40 „ „ über 300 „
Unter besonders günstigen Verhältnissen, z. B.
bei größeren Haiden, Seen, Forsten u. s. w., sind
entsprechend geringere, als die vorflehend festgesetzten
Gebührensätze zu gewähren.
Wenn die Anzahl der Flächenabschnirte in einer
Gemarkung mehr beträgt als ein Zehntel der Mor-
genzahl, kann zu den vorstehend unter 1 bis 4. bezeich-
neten Gebühren ein den obwallenden Verhäültnissen
entsprechender Zuschlag bewilligt werden.
Wenn es nothwendig ist, von den im Besitz von
Privatpersonen befindlichen Vermessungsregistern vor
Ausführung der Flächeninhalts-Berechnung eine be-
sondere Abschrift zu entnehmen, können für den Bo-
Jahrgaug 1863. (Nr. 5744.) 68
2 Silbergroschen,
3
7
5 Pennige,
34 =
3
24