Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 501 — 
  
La#- 
Geldbetrag. 
  
  
c) 1:4000 bis 1: 5000 hoͤchstens . . . . . . . . . .. 
d) 1: 3000 oder bei einem groͤßeren Maaßstabe 
höchsness 
betrdgt. Das Maximum dieser Sätze (zu c. und d.) 
ist nur dann zu bewilligen, wenn die Eintragung 
zahlreicher Bonitirungsabschnitte in die bereits 
fertigen Kupons nachträglich erfolgt und die letz- 
teren auf nicht transparentem Papier gezeichnet sind. 
Anderenfalls darf nur ein entsprechender Theil dieser 
Sätze gewährt werden. 
Wegen Abrundens der in Ansatz g bringenden 
Flaͤchen gilt auch hier das unter Nr. 3. Gesagte. 
* Für das Nummeriren der Flächenabschnitte nach 
Vollendung der Einschätzung und für die vollsiändige 
Flächeninhalts-Berechnung, einschließlich einer ver- 
leichenden Zusammenstellung mir den Angaben vor- 
bandener Register, wo dies erforderlich ist, sowie für 
die Anfertigung der erforderlichen Exemplare des 
Einschätzungsregisters und der Klassenzusammenstel- 
lung (Museer 4. und 5. zu F. 43. der Anweisung 
für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrags 2c. 
vom 21. Mai 1861.), sind zu liquidiren im Ganzen 
für den Morgen: 
1) bei Flächenabschnitten unter 50 Morgen 
0 
7 „ „ von 50—10 „ 
3) 77 *. 47 100—300 7 
40 „ „ über 300 „ 
Unter besonders günstigen Verhältnissen, z. B. 
bei größeren Haiden, Seen, Forsten u. s. w., sind 
entsprechend geringere, als die vorflehend festgesetzten 
Gebührensätze zu gewähren. 
Wenn die Anzahl der Flächenabschnirte in einer 
Gemarkung mehr beträgt als ein Zehntel der Mor- 
genzahl, kann zu den vorstehend unter 1 bis 4. bezeich- 
neten Gebühren ein den obwallenden Verhäültnissen 
entsprechender Zuschlag bewilligt werden. 
Wenn es nothwendig ist, von den im Besitz von 
Privatpersonen befindlichen Vermessungsregistern vor 
Ausführung der Flächeninhalts-Berechnung eine be- 
sondere Abschrift zu entnehmen, können für den Bo- 
Jahrgaug 1863. (Nr. 5744.) 68 
  
2 Silbergroschen, 
3 
7 
5 Pennige, 
34 = 
3 
24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.