Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 503 — 
  
Lau- 
fende 
Geldbetrag. 
  
e) 
O 
2 
  
(Nr. 5744.) 
As Reiserosten= Enrschädigung bei nicht nach 
Gebühren bezahlten Arbeiten hat der Feldmesser 
1) für die Meile auf Landwegen . 
2) für die Meile auf Eisenbahnen oder Dampf- 
zusammen . .. 
u beziehen. 
Privelgehülfen. erhalten bei Reisen auf Land- 
für die Meile, bei Reisen auf Eisenbahnen 
oder Dampfschiffen dieselben Sätze wie die 
Feldmesser. 
Bei der Einschätzung ist in Stelle der Reise- 
kosten (zu c.) für jeden zur Beglettung der 
Einschätzungsdepurtirten — ohne Rücksicht dar- 
auf, ob der Feldmesser in der eingeschätzten Ge- 
markung seinen Wohnsitz hat oder nicht — ver- 
wendeten Tag, sowie für solche Tage, an wel- 
chen mit Reisen von mehr als einer Viertelmeile 
Entfernung verbundene besondere Geschäfte im 
Interesse des Einschätzungsgeschäfts vorgenom- 
men werden müssen, einschlieglich derjenigen 
Regentage, welche im Interesse der Einschätzun- 
gen augerhalb des Wohnorts verbracht werden 
müssen, sowie der zwischen die Einschätzungs- 
zeit fallenden Sonn= und einzelnen Feiertage, 
sofern an den denselben unmirtelbar vorhergehen- 
den und unmittelbar folgenden Tagen die Ein- 
schatzungsarbeiten fortgesetzt sind, ein Firum 
1) für den Feldmesser on . .. 
2) für den Privatgehuͤlfen von ........ .... 
zu gewaͤhren. 
Fuͤr die auf die Uebertragung der Einschaͤtzungs- 
resultate aus den Kupons in die Gemarkungs- 
karten — soweit dieselbe an den zur Ein- 
schätzung selbst verwendeten Tagen oder an den- 
jenigen Liegetagen, für welche das Reisekosten- 
firum gewährt wird, nicht bewirkt werden kann 
— etwa verwendeten besonderen Tage sind dem 
Feldmesser Tagegelder nach a. zu 1. nd be- 
  
1 Thaler, 
73 Silbergroschen, 
15 - 
1 Thaler, 
20 Silbergroschen
	        
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