Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

  
rs 
Geldbetrag. 
  
11. 
  
ziehungsweise für Gehülfen nach a. zu 2.b., in 
der Regel jedoch nicht die Feldzulage und das 
Reisekostenfirum zu bewilligen. 
h) Die Auslagen an Arbeitslöhnen für die bei 
Arbeiten, welche nach Tagegeldern bezahlt wer- 
den, erforderlichen Arbeiter sind dem Feldmesser 
zu erstatten. Oie hierbei erforderlichen Oruck- 
formulare sind, soweit dies überhaupt allgemein 
eschieht, unentgeltlich zu liefern. Dagegen sind 
Schreib- und Peichmermatealten. sowie In- 
strumente und Geräthschaften u. s. w. ohne 
Gewährung einer besonderen Entschädigung vom 
Feldmesser zu beschaffen. 
V. Im Allgemeinen. 
Sofern unter besonders schwierigen Verhältnissen 
die Erhöhung von Gebühren (Nr. 1. bis 8. dieses 
Tarifs) über die daselbst bezeichneren Maximalsctze 
hinaus für nothwendig erachtet werden sollte, können 
bei dem Nachweis, daß der Feldmesser ungeachtet 
seiner Tüchrigkeit und seines Fleißes sein Auskommen 
nicht zu finden vermag, nach den Grundsätzen dieses Ta- 
rifs zubemessendehöhere Gebührensätze bewilligt werden. 
ird die Reoision der geometrischen Arbeiten 
nicht durch den Obergeometer, sondern durch einen 
hiermit besonders beauftragten Vermessungsrevisor 
ausgeführt, so fallen, wenn die Arbeit als unbrauch- 
bar erkannt wird, die Revisionskosten dem betreffenden 
Feldmesser zur Last; anderenfalls sind dieselben den 
Kosten der Grundsteuerveranlagung beizurechnen. 
Wird die Revision durch den Obergeomeler aus- 
geführt, so sind die Revisionskosten jedenfalls auf 
die Kosten der Grundsteuerveranlagung zu übernehmen. 
Die Entschddigung der gedachten Vermessungs- 
reoisoren erfolgt nach den Sätzen unter Nr. 10. 
dieses Tarifs, mit der Maaßgabe, daß die Reoisoren 
an Tagegeldern 3 Thaler, dagegen die unter Nr. 10. 
zu b. a. a. O. aufgeführte Feldzulage von 15 Sgr. 
täglich nicht beziehen. 
Für Arbeiten, welche als unbrauchbar erkannt 
werden, wird keine Entschädigung gewährt. Für 
 
	        
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