Lau-
Geldbetrag.
13.
14.
15.
16.
Mr.
theilweis brauchbare oder fuͤr unvollendete Arbeiten
wird nur derjenige Theil der Gebuͤhren, Tagegelder
u. s. w. gezahlt, welcher nach Abzug der Kosten fuͤr
die Brauchbarmachung, beziehungsweise Vollendung
der Arbeiten uͤbrig bleibt.
Wenn der Feldmesser im Laufe seiner Beschaͤfti-
gung in einen anderen Kreis versetzt wird, so hat
er fuͤr die diesfaͤllige Reise persoͤnliche Tagegelder
und Reisekosten nach den Saͤtzen des Feldmesser-
Reglements vom 1. Dezember 1857. (Gesetz-Samml.
für 1858. S. 233.) g beziehen.
Die selbststaͤndig beschaͤftigten Feldmessergehuͤlfen
werden in Ansehung der fuͤr ihre Arbeiten zu ge-
waͤhrenden Entschaͤdigung den gepruͤften Feldmessern
gleichgestellt, mit der Maaßgabe jedoch, daß sie nur
der Gebühren nach den Satzen unter Nr. 1. bis 9.
dieses Tarifs erhalten.
In gleicher Weise ist bei denjenigen ausländischen
Feldmessern zu verfahren, welche sich in Betreff der
Brauchbarkeit ihrer Arbeiten noch nicht bewährt
haben und daher den Feldmessern nicht gleichgestellr
werden können.
Von sämmtlichen zur Anweisung gelangenden
Gebühren (Nr. 1. bis 9. dieses Tarifs) werden fünf
vom Hundert zurückbehalten und dem Feldmesser erst
nach Beendigung des Reklamationsverfahrens (Ab-
schnitt IV. zu D. der Anweisung für das Verfahren
bei Ermittelung des Reinertrags der Liegenschaften
u. s. w. vom 21. Mai 1861.) und nach Abzug der durch
die Berichtigung etwaiger, in den Arbeiten vorgefunde-
nen, durch die Schuld des Feldmessers entstandenen
Unrichtigkeiten verursachten Kosten ausgezahlt. Für
Mehrkosien bleibt der Feldmesser außerdem verhaftet.
Die den Obergeometern zur Unterstützung in Er-
füllung der ihnen obliegenden Dienstpflichten, sowie
den Veranlagungskommissarien als technische Bei-
räthe beigegebenen Feldmesser u. s. w. sind nach dem
Umfang bhrer Wirksamkeit beziehungsweise ihrer
Leistungen durch Bewilligung diätarischer oder ein-
maliger Remunerationen entsprechend zu entschädigen.
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