Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

  
Lau- 
Geldbetrag. 
  
13. 
14. 
15. 
16. 
Mr. 
  
theilweis brauchbare oder fuͤr unvollendete Arbeiten 
wird nur derjenige Theil der Gebuͤhren, Tagegelder 
u. s. w. gezahlt, welcher nach Abzug der Kosten fuͤr 
die Brauchbarmachung, beziehungsweise Vollendung 
der Arbeiten uͤbrig bleibt. 
Wenn der Feldmesser im Laufe seiner Beschaͤfti- 
gung in einen anderen Kreis versetzt wird, so hat 
er fuͤr die diesfaͤllige Reise persoͤnliche Tagegelder 
und Reisekosten nach den Saͤtzen des Feldmesser- 
Reglements vom 1. Dezember 1857. (Gesetz-Samml. 
für 1858. S. 233.) g beziehen. 
Die selbststaͤndig beschaͤftigten Feldmessergehuͤlfen 
werden in Ansehung der fuͤr ihre Arbeiten zu ge- 
waͤhrenden Entschaͤdigung den gepruͤften Feldmessern 
gleichgestellt, mit der Maaßgabe jedoch, daß sie nur 
der Gebühren nach den Satzen unter Nr. 1. bis 9. 
dieses Tarifs erhalten. 
In gleicher Weise ist bei denjenigen ausländischen 
Feldmessern zu verfahren, welche sich in Betreff der 
Brauchbarkeit ihrer Arbeiten noch nicht bewährt 
haben und daher den Feldmessern nicht gleichgestellr 
werden können. 
Von sämmtlichen zur Anweisung gelangenden 
Gebühren (Nr. 1. bis 9. dieses Tarifs) werden fünf 
vom Hundert zurückbehalten und dem Feldmesser erst 
nach Beendigung des Reklamationsverfahrens (Ab- 
schnitt IV. zu D. der Anweisung für das Verfahren 
bei Ermittelung des Reinertrags der Liegenschaften 
u. s. w. vom 21. Mai 1861.) und nach Abzug der durch 
die Berichtigung etwaiger, in den Arbeiten vorgefunde- 
nen, durch die Schuld des Feldmessers entstandenen 
Unrichtigkeiten verursachten Kosten ausgezahlt. Für 
Mehrkosien bleibt der Feldmesser außerdem verhaftet. 
Die den Obergeometern zur Unterstützung in Er- 
füllung der ihnen obliegenden Dienstpflichten, sowie 
den Veranlagungskommissarien als technische Bei- 
räthe beigegebenen Feldmesser u. s. w. sind nach dem 
Umfang bhrer Wirksamkeit beziehungsweise ihrer 
Leistungen durch Bewilligung diätarischer oder ein- 
maliger Remunerationen entsprechend zu entschädigen. 
674) 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.