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Anlage B.
VBestimmungen
wegen
Bezahlung der Behufs Ausführung des Gesetzes vom 21. Mai
1861., betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer,
in den Provinzen Rheinland und Westphalen
vorzunehmenden geometrischen Arbeiten.
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Geldbetrag.
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A. Gebühren.
Für- die Vorbereitung, die vollständige Aufstel=
lung und Abschlieung der Einschätzungsregisier und
die Anfertigung der Klassenzusammenstellungen kön-
nen je nach Maaßgabe der mit den diesfälligen Ar-
beiten verbundenen Schwierigkeiten nach näherer
Festsetzung des Finanzministers im Durchschnitt je
eines Regierungsbezirks für je 1000 Parzellen ge-
zahlt werden buzst
Die etwa auszuführenden Vermessungen, Karren-
kopirungen u. dergl. m. find nach den bei der Ka-
tasterverwaltung für dergleichen Arbeiten üblichen
Bezahlungssätzen zu entschädigen.
B. Tagegelder.
Tagegelder werden, soweit als thunlich, nur bei
Einschätzungsarbeiten und den hiermit in unmittel-
barem Zusammenhange stehenden Arbeiten gewährt.
Den Feldmessern sind für jeden auf die Ein-
schätzungsarbeiten verwendeten Kalendertag von min-
destens achtstündiger Arbeit an Tagegeldern zu zahlen
Sofern sich die Feldmesser mit Genehmigung des
Bezirkskommissars der Mitwirkung von Privatgehül-
fen bedienen, sind den Ersteren zu gewähren für die
von dem Privatgehülfen
2) zur Begleitung der Einschätzungsdeputirten ver-
wendeten Tagee . ..... .. . . ..
b) zu haͤuslichen Arbeiten — z. B. auf die schließ-
liche Auszeichnung der Einschaͤtzungsresultate in
den Karten, soweit dieselbe an den zur Ein-
schätzung selbst verwendeten Tagen, oder an
15 Thaler.
2 Thaler.
2 Thaler,