Pau ·
fende
W.
Geldbetrag.
rP*
denjenigen Liegetagen, für welche ein Reisekosten-
firum gewährt wird (s. Nr. 9. nachslehend)
nicht bewirkt werden konnte — verwendeten be-
sonderen Tgeen
Den nicht geprüften, aber selbstständig be-
schäftigten Vermessungsgehülfen sind je nach
sihren Leistungen und nach den sonst in Betracht kom-
menden Verhältnissen an Tagegeldern zu zahlen.
C. Feldzulage.
Für diejenigen zur Begleitung der Einschätzungs-
depurirten verwendeten Tage, auf welche eine aufrre
halb des Wohnorts zugebrachte Nacht folgt (ein-
schließlich der Sonntage und etwaigen Regenrage
u. s. w., an welchen der Feldmesser sich im Interesse
des Einschätzungsgeschdfts außerhalb seines Wohn-
ortes hat aufhalten müssen)) ist eine Feldzulage zu
gewähren, welche
a) für den Feldmesser
b) für den selbstständig beschdftigten Vermessungs=
gehülfen
täglich beträgt.
Sofern es im Interesse der Geschäfte nothwen-
dig erscheint, kann nach näherer Bestimmung des
Finanzminisiers die Feldzulage auch für solche zur
Begleitung der Einschatzungsdeputirten verwendeten
Tage bewilligt werden, auf welche keine außerhalb
des Wohnorts zugebrachte Nacht folgt. «
FürTage,fükwelcheeinNeifekostensixam(conf.
Nr. 9. nachstehend) nicht liquidirt werden kann,
ist auch die Feldzulage nicht zu bewilligen. «
Ebenso wird fuͤr Privatgehuͤlfen der Feldmesser
(s. Nr. 5. zu a. vorstehend) eine Feldzulage nicht
gezahlt.
D. Funktionszulage.
Denjenigen Einschaͤtzungsdeputirten, welche gleich-
zeitig die Fuͤnktionen des geodaͤtischen Technikers bei
der Einschäßung ausüben, ist für die hiermit ver-
ehrarbeiren eine Funktionszulage von
(Nr. 5744.)
44 Thaler.
14.—2 Thaler.
15 Silbergroschen,
10—15 =
1 Thaler