Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

  
Pau · 
fende 
W. 
Geldbetrag. 
  
rP* 
  
denjenigen Liegetagen, für welche ein Reisekosten- 
firum gewährt wird (s. Nr. 9. nachslehend) 
nicht bewirkt werden konnte — verwendeten be- 
sonderen Tgeen 
Den nicht geprüften, aber selbstständig be- 
schäftigten Vermessungsgehülfen sind je nach 
sihren Leistungen und nach den sonst in Betracht kom- 
menden Verhältnissen an Tagegeldern zu zahlen. 
C. Feldzulage. 
Für diejenigen zur Begleitung der Einschätzungs- 
depurirten verwendeten Tage, auf welche eine aufrre 
halb des Wohnorts zugebrachte Nacht folgt (ein- 
schließlich der Sonntage und etwaigen Regenrage 
u. s. w., an welchen der Feldmesser sich im Interesse 
des Einschätzungsgeschdfts außerhalb seines Wohn- 
ortes hat aufhalten müssen)) ist eine Feldzulage zu 
gewähren, welche 
a) für den Feldmesser 
b) für den selbstständig beschdftigten Vermessungs= 
gehülfen 
täglich beträgt. 
Sofern es im Interesse der Geschäfte nothwen- 
dig erscheint, kann nach näherer Bestimmung des 
Finanzminisiers die Feldzulage auch für solche zur 
Begleitung der Einschatzungsdeputirten verwendeten 
Tage bewilligt werden, auf welche keine außerhalb 
des Wohnorts zugebrachte Nacht folgt. « 
FürTage,fükwelcheeinNeifekostensixam(conf. 
Nr. 9. nachstehend) nicht liquidirt werden kann, 
ist auch die Feldzulage nicht zu bewilligen. « 
Ebenso wird fuͤr Privatgehuͤlfen der Feldmesser 
(s. Nr. 5. zu a. vorstehend) eine Feldzulage nicht 
gezahlt. 
D. Funktionszulage. 
Denjenigen Einschaͤtzungsdeputirten, welche gleich- 
zeitig die Fuͤnktionen des geodaͤtischen Technikers bei 
der Einschäßung ausüben, ist für die hiermit ver- 
ehrarbeiren eine Funktionszulage von 
(Nr. 5744.) 
  
44 Thaler. 
14.—2 Thaler. 
15 Silbergroschen, 
10—15 = 
1 Thaler
	        
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