Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Lau- 
fende Geldbetrag. 
2 
E. Reisekosten. 
9. Als Entschaͤdigung fuͤr saͤmmtliche mit den Ein- 
schaͤtzungsarbeiten verbundene Reisen wird ein taͤg- 
liches Reisekostenfirum, und zwar 
a) den Feldmessern dnnonn 1 Thaler, 
b) für deren Privatgehülfen dvo. 174 Silbergroschen, 
  
JP) den selbstsiändig beschaftigten Vermessungsge- 
hülfen nnnn 
gezahlt. 
Für diejenigen besonderen Tage, welche etwa 
auf die zu den Einschätzungsarbeiten gehbrigen Stu- 
benarbeiten, wie auf die schließliche Auszeichnung 
der Einschätzungsresultate in den Karten — soweir 
dies an den zur Einschätzung selbst verwendeten 
Tagen, für welche das Reisekostenfirum gewährt 
wird, nicht bewirkt werden kann — verwendet sind, 
ist das Reisekostenfirum nicht zu zahlen. 
F. Auslagen. 
Die Auslagen für die bei der Einschätzung er- 
forderlichen Arbeiter u. s. w. zum Graben der 
Löcher Behufs der Bodenuntersuchung, zur Besor- 
gung von Botengängen, zum Tragen der Geraäth= 
schaften u. s. w. sind dem geodätischen Techniker zu 
erstatten. 
Die erforderlichen Druckformulare sind, soweit 
des überhaupt allgemein geschiehr, unentgeltlich zu 
iefern. 
Für die erforderlichen Schreib= und Zeichnenmate= 
rialien, sowie für Instrumente und die etwa erfor- 
derlichen Geräathschaften u. s. w. ist eine besondere 
Entschädigung nicht zu gewähren. 
  
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
  
20 Sgr.—1 Thaler 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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