Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 11. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
Die nach diesem Statute erforderlichen oͤffentlichen Bekanntmachungen, 
Sahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstige Mittheilungen sind in fol- 
genden öffentlichen Blättern: 
1) dem Preußischen Staats-Anzeiger, 
2) der Berliner Börsen-Zeitung, 
3) der Berliner Bank= und Handels-Zeitung, 
4) der Königsberger Hartungschen Zeitung, 
5) der Tilsiter Zeitung (Echo) 
abzudrucken. 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich 
vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem 
der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Beim Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter genügt 
die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlung mit 
Genehmigung des Handelsministers über die Wahl eines anderen Blattes an 
Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat. 
. 12. 
Abänderung des Statuts. 
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts nach Vollendung des Baues 
und der Ausrüstung der M#eba sind nur in Folge eines nach Maaßgabe 
der §# 28. bis 31. gefaßten Beschlusses der Generalversammlung unter lan- 
desherrlicher Genehmigung zulässig. 
K. 13. 
Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. 
Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, inglei- 
chen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahnunter- 
nehmen, können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landesherrlich 
bestätigten Beschlusses der Generalversammlung geschehen C. 31.).
	        
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