Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Die Versicherung von Pertinenzstücken der bei der Sozietät versicherten 
Gebaude, welche als integrirende Theile derselben zu betrachten sind, sowie die 
Lerscherung von Zäunen und Bewehrungen hängt von dem Ermessen der 
irektion ab. 
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Unbedingt ausgeschlossen von der Versicherung sind Pulvermühlen und 2 Aufnahme- 
Pulvermagazine. Außerdem ist die Direktion ermächtigt, Gebdude, in denen sthiekeit der 
sehr bedeurende Feuerungsanlagen vorhanden sind, oder mehr oder weniger Welluchmer. 
feuergefaͤhrliche Gewerbe oder Geschaͤfte geriieben werden, insbesondere aber 
Schwefelraffinerien, Theeröfen und Rußhütten, Brau= und Brennereien mit 
hölzernen Darren, Theatergebäude, Glas= und Schmelzhütten, Eisen= und 
Kupferhämmer, Metallgießereien, Anstalten zur Fabrikation von Cichorien, 
Terpentin-, Gas-, Phosphor-, Firniß-, Soda-, Blausäure-, Aether-, Holzsäure-, 
Knallsilber-, Knallgold-, Vitriol-, Salmiak= und ähnliche Fabriken, Spinnereien 
in Flachs, Hanf, Schaaf= und Baumwolle, Pottaschebrennereien, Papiermühlen, 
worin das Papier durch Oefen und Kandle getrocknet wird, und Gebaude, worin 
sich Oampfmaschinen befinden, desgleichen solche Gebdude, welche nach dem 
Ermessen der Direktion den vorstehend aufgeführten hinsichtlich der Feuersgefahr 
leichstehen, entweder von der Versicherung ganz auszuschließen, oder gegen einen 
eitragssatz, über welchen die Direktion mit den Besitzern übereinkommt, unter 
dem Worbehalte aufzunehmen, daß der Direktion von Jahr zu Jahr freisteht, 
ein solches Vertragsverhältniß drei Monate vor Ablauf des Jazes aufzukün- 
digen. Die Vereinbarung kann nach Umständen von der Oirektion auch inner- 
halb der üblichen Klassensätze (F. 13.) getroffen werden. 
Auch auf sonstige Gebaude, welche ein Zubehör der vorstehend bezeichne- 
ten Fabriken, Anstalten und Anlagen sind, oder doch in deren Nähe liegen, 
finden die obigen Bestimmungen gleichfalls Anwendung. 
Nicht minder ist die Direktion befugt, Versicherungsanträge abzulehnen, 
sowie bereits bestehende Versicherungen zu löschen: 
a) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtungen, durch bau- 
lichen Verfall, schlechte Feuerungsanlagen oder sonstige Ursachen einen 
außerordentlichen Grad von Feuersgefahr darbietet; 
b) wenn der betreffende Besitzer erweislich selbst mit Feuer und Licht fahr- 
lässig umgeht, oder die in dieser Beziehung ihm als Hausherrn oblie- 
gende Aufsicht über Andere gröblich vernachlässigt, oder man sich bei 
demselben nach dem Ermessen der Direktion einer absichtlichen Brand- 
stiftung versehen kann. 
Die Löschung tritt, wenn die Direktion nicht einen späkteren Termin be- 
stimmt, sechs Wochen nach dem Tage der betreffenden Verfügung in Kraft. 
Dem unbemittelten Eigenthümer eines bei der Sozietät versicherten, von 
derselben aber wegen baulichen Verfalls eigentlich auszuschließenden Gebaudes 
darf zu dessen Wiederherstellung von der Direktion eine Unterstützung aus dem 
Johrgang 1863. (Nr. 5748.) 70 Thei-
	        
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