Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Die  Versicherung  von  Pertinenzstücken  der  bei  der  Sozietät  versicherten
Gebaude,  welche  als  integrirende  Theile  derselben  zu  betrachten  sind,  sowie  die
Lerscherung  von  Zäunen  und  Bewehrungen  hängt  von  dem  Ermessen  der

irektion  ab.

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Unbedingt  ausgeschlossen  von  der  Versicherung  sind  Pulvermühlen  und  2  Aufnahme-Pulvermagazine.
  Außerdem  ist  die  Direktion  ermächtigt,  Gebdude,  in  denen  sthiekeit  der
sehr  bedeurende  Feuerungsanlagen  vorhanden  sind,  oder  mehr  oder  weniger  Welluchmer.
feuergefaͤhrliche  Gewerbe  oder  Geschaͤfte  geriieben  werden,  insbesondere  aber
Schwefelraffinerien,  Theeröfen  und  Rußhütten,  Brau=  und  Brennereien  mit
hölzernen  Darren,  Theatergebäude,  Glas=  und  Schmelzhütten,  Eisen=  und
Kupferhämmer,  Metallgießereien,  Anstalten  zur  Fabrikation  von  Cichorien,
Terpentin-,  Gas-,  Phosphor-,  Firniß-,  Soda-,  Blausäure-,  Aether-,  Holzsäure-,
Knallsilber-,  Knallgold-,  Vitriol-,  Salmiak=  und  ähnliche  Fabriken,  Spinnereien
in  Flachs,  Hanf,  Schaaf=  und  Baumwolle,  Pottaschebrennereien,  Papiermühlen,
worin  das  Papier  durch  Oefen  und  Kandle  getrocknet  wird,  und  Gebaude,  worin
sich  Oampfmaschinen  befinden,  desgleichen  solche  Gebdude,  welche  nach  dem
Ermessen  der  Direktion  den  vorstehend  aufgeführten  hinsichtlich  der  Feuersgefahr
leichstehen,  entweder  von  der  Versicherung  ganz  auszuschließen,  oder  gegen  einen

eitragssatz,  über  welchen  die  Direktion  mit  den  Besitzern  übereinkommt,  unter
dem  Worbehalte  aufzunehmen,  daß  der  Direktion  von  Jahr  zu  Jahr  freisteht,
ein  solches  Vertragsverhältniß  drei  Monate  vor  Ablauf  des  Jazes  aufzukündigen.
  Die  Vereinbarung  kann  nach  Umständen  von  der  Oirektion  auch  innerhalb
  der  üblichen  Klassensätze  (F.  13.)  getroffen  werden.

Auch  auf  sonstige  Gebaude,  welche  ein  Zubehör  der  vorstehend  bezeichneten
  Fabriken,  Anstalten  und  Anlagen  sind,  oder  doch  in  deren  Nähe  liegen,
finden  die  obigen  Bestimmungen  gleichfalls  Anwendung.

Nicht  minder  ist  die  Direktion  befugt,  Versicherungsanträge  abzulehnen,
sowie  bereits  bestehende  Versicherungen  zu  löschen:

a)  wenn  ein  Gebäude  durch  feuerpolizeiwidrige  Einrichtungen,  durch  baulichen
  Verfall,  schlechte  Feuerungsanlagen  oder  sonstige  Ursachen  einen
außerordentlichen  Grad  von  Feuersgefahr  darbietet;

b)  wenn  der  betreffende  Besitzer  erweislich  selbst  mit  Feuer  und  Licht  fahrlässig
  umgeht,  oder  die  in  dieser  Beziehung  ihm  als  Hausherrn  obliegende
  Aufsicht  über  Andere  gröblich  vernachlässigt,  oder  man  sich  bei
demselben  nach  dem  Ermessen  der  Direktion  einer  absichtlichen  Brandstiftung
  versehen  kann.

Die  Löschung  tritt,  wenn  die  Direktion  nicht  einen  späkteren  Termin  bestimmt,
  sechs  Wochen  nach  dem  Tage  der  betreffenden  Verfügung  in  Kraft.
Dem  unbemittelten  Eigenthümer  eines  bei  der  Sozietät  versicherten,  von
derselben  aber  wegen  baulichen  Verfalls  eigentlich  auszuschließenden  Gebaudes
darf  zu  dessen  Wiederherstellung  von  der  Direktion  eine  Unterstützung  aus  dem
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